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299) «. Mai 1S8Z.
Kurfürst Johann George Markgraf von Brandenburg bewilligt, daß dasVorwerk Wende mark, welches Wolf v. Oppen zu Fredersdorf dem Käm-merer Georg von Oppen für 299(1 Thaler auf 9 Jahre verschrieben, dannaber wegen übermäßiger Schuldenlast „sainpt seinen gantzen anteil Lehcnguth„seinen nehisten Agnaten Wilhelmen, Jobsten und Hanß Fridrichen Ge-„brüdern von Oppen mit unserm Conseils erblich vnd eigenthumlich verkaufst„und Inen für solche 2999 Thaler zugeschlageil gegen gebührliche Verzinsung nocheine Zeitlang im Pfandbesitz des Kämmerers Georg von Oppen verbleibe".
Geben zu Coln an der Sprew Montags nach Oa.ilta.ts 1583.
Abschrift IWp. 78. 73 k. 73 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. DiePfandverschrcibnng datirt von Ostern 1583.
399) 8. «i. (Ende Juni oder in den ersten Tagen des Juli 1583.)
Bittschrift Wolfs v. Oppen an den Markgrafen George Friedrich, Ad-ministrator des Herzogthnms Preußen, ihm, da er seine ererbten Stammgütcrin Deutschland verkauft, Conseils zu dem mit Dietrich v. Tippelskirch überdessen Gut Seepothen im Hauptamt Brandenburg abgeschlossenen Kaufe zu er-theilen.
Durchleuchtiger, Hochgcbornner fürst, gnedigster Herr, E. F. Dt. Seindtmeine vnderthenige vnd gehorsame Tinste mit eußersten meines Vermögens dar-setzung Jnn allewege zuuoren bereit. Gnedigster Fürst vnd Herr! Nachdcme Ichnunmehr In Deutzschen landen meine Wolhergebracht vnd auch Jeder Zeit ge-ruiglich besesseuu Landtguetter one Jemandeß einigen Zivang, Furcht oder Drang,Sondern frei und guttwillig init Vorhergehabtten Reiffen Ratth vnd saachtem Ver-stände wegen allerhaudt erheblichen Vrsachen, die Jtzt zm erzehleu Ich vunottigerachte, mit gnedigen Zulaß einer damalß habenden obrigkeit, vnder welcher Juris-diction Ich die Zeit hero gesessen, Verlaßen vnd zu kauffe gesetztt vnd ist solcherKaufs ninunehro aller dings in seine krafft kommen. Gegen diesem aber meinensitz vorder zu setzen vnder E. F. Dt. Jurisdiction mich zu saßen vnd niederzu-lassen ein sonderlich genügen geschöpffet, Jnn maßen auch Ich mit DiterichTyppelßkirchen vmb sein guett Sepotheu Im Brandenburgischen Ambte gelegenzu kauffe mich eingelassen vnnd nunmehr solchen kauffs einß worden, Worauf erauch algereit ein ansehnliche Summa geldeß von mir empfangen. Wann dann solchgutt Sepothen gentzlich zu bezieheil vnd zu besitzenil eher, wann von E. F. Dt.mir gnedigs Lehn vnd Zulaß verstattet vnd mittgeteilett wurde, Ich mir diesenTurst nicht vorfaßen durften, Sintemahl ivaß Lehn Rechte vermögen vnd In sichbegreiffen, mir gantz woll bekandt, Alß hab an E. F. Dt., meinen gnedigsteuLehnsfursten vnd Herrn, deßen Lehns Träger Ich biß nun dahero Immer ge-wesen, vmb fernners Lehn vnd gnedigen Zulaß supplicirende allzustellende nicht