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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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1S22.

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werdens die Herren fürstliche Cantzeler vnd Räthe nicht anders befinden, wenSnur dieselbe Sich so weit abmüßigen werden vnd den LehnBrief wegen des GuttSenst vffschlagen, darin Adam von Oppen vnd seiner Kinder linige gedachtwirdt, welches mein Vatter gewesen, gefunden wirtt.

Gelanget derowegen solches der Fürstlichen Obrigkeit, als meines Gnedigstenlandes Herrn, bittlichen zu berichten vnd Ehester Gelegenheit nach, wie I. F. G.vnd deroselben Herrn Nähte guttdüncken thut, mich zu befrieden; will mich alßdangehorsamlich ein zustellen wißen.

Werder den 11. Lsxtomdris ^nno 1622.

Ulrich von Oppen.

Adresse: Den Edlen, Gestrengen, Ehrnuesten, Großachtbarn vndt Hochge-larten Herrn X X., Fürstl. Anhaltischen Wolbestallten Canzler vnd Räthen,meinen Großgünstigen Herrn vnd Freunden zc.

Original in dem Convolut, betitelt Supplicationen und Beleihungen, Con-sense :c. v. I. 1605—1625 (jetzt Nr. 125 vol. XII.) k. 124 im Fürstl. Anhalt.Haus- und Staatsarchiv zu Zerbst.

806) IS. September 1V22.

Peter Rudolf v. Oppen, Domherr zu Magdeburg, bittet denKurfürsten Johann Georg von Sachsen für sich und seinen Bruder Matthias,Domherrn zu Halberstadt, um die Belehnung mit Schlalach, für die ihnenseinerzeit wegen ihrer Unmündigkeit Jndult ertheilt worden sei. Eine frühereGestellung wäre deswegen unterblieben, weil sie 15 Jahre in Lothringen ge-wesen seien. Für den jüngsten Bruder Gottfried wird Aufschub bis zudessen Heimkehr erbeten.

— Dresden den 15. Lsxtomlbris Xrmo 1622.

Original unter losen Schriftstücken, die v. Oppenschen Lehen zu Krausnick,Limbsdorf, Schwenow, Kossenblat :c. betreffend, im Kammergerichtsarchiv zu Berlin.Vergl. Nr. 808.

807) 1«. September 1K22.

Peter Rudolf und Matthias Gebrüder v. Oppen werden mit denan sie und ihren Bruder Gottfried von ihrem Vater gefallenen Gütern undder gesammten Hand an den Gütern ihrer Vettern belehnt.

Den Sechzehenden Loptomdrik! Ximo 1622 sind Peter Rudolph vndMatthias von Oppen, gebruder, auf gewönliche Erbhuldigungs-vnd lehens-pflicht, so Peter Rudolph vor sich vnd in Vollmacht lUatttiia« geleistete, zu ihrenantheilen mit Ihres Vätern nachgelassenen güthern so auf sie vnd Ihrenbrudern Gottfrieden verseilet, bestehen, ihnen auch die gesampte Handt gegen-einander vnd mit Ihren Vettern inhalts der Lehnbriefe bekennet worden.

Lissimtuw Dreß den vt supro,.

Registratur im Homagialbuch XXII. S. 125''-beim K. Amtsgericht zu Dresden.