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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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1«22.

808) 1«. September 1K22.

Peter Rudolf v. Oppen erhält für seinen im Auslande befindlichenBruder Gottfried v. O. Jndult.

Auf vnterthenigstes ansuchen Peter Rudolphs von oppen ist seinemausländischen Bruder Gotfrieden von Oppen zu führung der Lehn seinesVätern Gotfried seeligen, auf ihn vnd seinen brudern als Zupplienntsu vndtMatthien verfellten Güthern, vnd bekcnntnis der gesampten Handt gegenein-ander so woll mit seinen Vettern drey Jhar lang iuäult bewilliget worden, dochdas inmittels die Lehen in dem Stande, darum sie (sich) anjezo befinden, verbleiben.

Lissunwm Dreßden den 16. Lsptsmbris Xrmo 1622.

Registratur im Homagialbuch XXII. S. 125''^ beim K. Amtsgericht zu Drcsdeu.Vergl. Nr. 806.

800) ik. September 1K22.

Jobst und Hans Hartwig v. Oppen werden mit ihres VatersHeinrich v. O. auf sie uud ihre Brüder Peter Rudolf, Heinrich Rudolf,Caspar und Kuno Friedrich v. O. verfallenen Gütern uud der gesammtenHand gegeneinander und an ihrer Vettern Gütern belehnt.

Den Sechzehenden Lkptamdrm Xuuo 1622 sindt Jobst vndt HansHartwig von Oppen, gebruder, auf gewönliche Erbhuldigung vnd Lehens-pflicht so Peter Rudolph von Oppen in Vollmachtt In Ihre Seele geschworen,mit Ihres Vätern Heinrichs auf sie vndt ihre brüder Peter Rudolph,Heinrich Rudolph, Caspar vndt Kuhuo Friedrich verfellten güthern zuihren Anteil beliehen, Ihnen auch die gesampte handt gegeneinander vndt mitIhren brüdern vnd Vettern besage der Lehenbriesfe bekandt worden.

Lissrmtum Dreßden vt 8uprn.

Registratur im Homagialbuch XXII. S. 125>' beim K. Amtsgericht zu Dresden.

810) 1K. September 1K22.

Lehnsindult für Peter Rudolf, Heinrich Rudolf, Caspar und KunoFriedrich Gebrüder v. Oppen bis zur Erreichung des 14. Lebensjahres.

Auf vnterthenigst ansuchen ist den unmündige Peter Rudolph, HeinrichRudolph, Caspar vnd Kuno Friderichen von Oppen, gebrudern, zusuchung der Lehen ihres Vaters Heinrichs nachgelassenen, auf sie vndt Ihrebrudere Jobst vnd Hartwigen verselten güther, sowol bekenntnis der gesamptenHandt gegeneinander vnd mit benanten brudern, sowol Ihre Vettern, bis ihrjeder das Vierzehende Jhar seines alters erfüllt vnd das fünfzehende erreicht,iuäult gegeben worden, doch das Inmittels die lehen in dem Stande, darinn sieanjizo (sich) befinden, verbleiben.

Lissimtum Dreßden den 16. Laptembris Ximo 1622.

Registratur im Homagialbuch XXII. S. 126 im K. Amtsgericht zu Dresden.