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schefferey, doch nicht über 800 Haupt starck, zu halten, gleichfalls erlaubet, dannsie die Kabsdorffer Marcke nicht betreiben sollen. Wier haben aber vnS vnd abge-dachten unsern Erben die Trifften vff Senster Marcke, wie wier die bißherobetrieben, außgezogen, jedoch das den von Oppen ihre besehete felder, junge geheuevnd heimungen mit vnserm Viehe zu Kapsdorff jederzeit solleu verschonet werden.Die ander Trifften vf der heyden, die zu Kapsdorff gehörig, vf Stutzer, Prilickervnd Stolzer marcken, sollen sie, inmaßen solches vor alters hergebracht, ferner mitihrem Viehe zu betreiben macht haben vnd das Dorfs Senst außerhalb der Grentzezu Abbruch unsers Ambts Coßwig mit solcher Ihnen zustehenden gerechtigkeitt vnddiensten nicht gebrauchen, sondern es dahin behalten. Sonsten mögen sie, dievon Oppen, gemelt Dorfs, alß ihre Voreltern gethan, außerhalb der jagt nach ihrenbesten vffs nützlichst, wie oben gemelt vnd geruiglich herbracht, wie menlicherGueter Recht vnd gewonhcit ist, genießen. Dauon sollen sie vns getrew, gehorsambvndt holdt sein, vnser Bestes wißen, schaden vnd Nachteil vorkommen vnd dießdorff sambt den Zubehorungen, Gerechtigkeit vnd sreiheit vff vnser erfordern miteinem Reisigen Pferde verdienen, wie gebreuchlich ist. Inmaßen obermelte Vor-münder durch Anwaldtschafft an Eydes stadt Pflicht vnd Zusage gethan, so sollenauch die ander Gebrueder von Oppen vnd Agnaten tu spseis vmb die gesambtehandt anzusuchen vnd die Pflicht entweder vor sich oder durch einen Anwaldengewonlich abzustatten verpflichtet sein. Deß wollen wir vor vns, unsere Erbenvnd nachkommen ihr bekenntlicher Lehnherr sein, doch was an vnser FürstlichenLandeshoheit, Steuer vnd andern, auch menniglichen an seinen Rechten vnschedtlich,Vnd nachdem sonderlich die Priesterschafft zu Coßwigk auß dem Dorffe Senst anetzlichen Höven die Lehenschafft zu thuen vnd andere jehrliche geselle, so sich vnge-fehrlichen auff Acht alte schock erstrecken, zu haben berechtiget geweßen, haben wirdoch, inmaßen unsere Vorfahren, Fürsten zu Anhalt, gethan, diese Lehnschafft mitguter wißenn vnd willen an vns genohmen; doch sollen die geselle, wie itzo ge-meldet, den Geistlichen fürder gereichet werden, mit dieser Oouckitiou, das benantevon Oppen oder ietzige Lehntreger oder seine nachfolgere, macht haben sollen,diese jehrliche gebühr mit hundert Thaler erblichen abzulegen, welche an einengewißen ortt sollen aufs obgemelte gebürnis außgethan werden, dauon sich derietzige Pfarrer vnd alle seine nachkommen zu Coßwig seiner Hebung vnd ein-kommen, dißfalls ohne Verhinderung zu erholen haben sollen. Darkegen sollen sichdie von Oppen an Vns, Vnsere Erben vnd Nachkommen mit den Lehen gentzlichhalten vnd dieselbigen bey niemandes anders, alß Vnß, so offte sich die feile zu-tragen, folge thuen, darbey wier sie auch genedig schützen wollen; treulich sondergefehrde. Vrkundtlich haben Wier diesen Lehnbrieff unter den verordenten Fürst-lichen Lehen Siegel wißentlich volnziehen laßen.
Geschehen vnd gegeben zu Zerb st den zwölfften tagt ckulii nach Christi,unsers heylandes, gebührt im sechzehenhundert vnd zwey vnd zwantzigsten Jahre.