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1 (1893) Von 1207 bis 1648
Entstehung
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1S22.

Von Gottes gnaden Wier Augustus Fürst zu Anhalt, Graff zu Ascanien,Herr zu Zerbst vnd Bernburgk, in Vormundschafft vnsers Vetterleins FürstJohannsen zu Anhalt :c., Sr. Lbdn. Erben vnd nachkommen hiermit gegen menniglichthuen kundt vnd bekennen, das wier nach tödtlichen hintritt weyland des hochge-bornnen Fürsten, Herrn Rudolffen Fürsten zu Anhalt, Grasten zu Ascanien,vnsers geliebten Herrn Brüdern vnd Geuattern, Christmilder angedencken, vf be-scheheneS vndertheniges vnd gehorsames ansuchen Job st von Oppen zu Senstvor sich bey abstattunge der lehnspflicht vor die seinen andern geb rüder, mitnahmen Peter Rudolffen, Hansen Hartwigen, Heinrich Ludolffen,Casparn vnd Chuno Friderichen von Oppen, Gebrüder, folgig PeterErnst von Oppen vnd deren Rechten Menlichen Leibes Lehns Erben vnd, mander nicht mehr wehren, alsdan erst Caspar von Oppenn seligen söhnen,Georgen Dauidt vnd Caspar Ernst, Gebrüdere, desgleichen Barthelsvon Oppen seligen Söhnen, alß Adam vnd Abraham, Gebrüdere, vnddan ferner Hanß von Oppen sehligen Söhnen Gottfriedt vnd Matthias,Gebrüderc, vnd Ihren allerseits rechten menlichen Leibes Lehns Erben vnd, soder auch nicht mehr vorhanden, als dann Friderich von Oppen, seinesVettern, sel. Söhnen, alß Wilhelm, Jobst vnd Hans Friderichen, deß-gleichen Wolfs von Oppen seligen Söhnen, alß Otto, Wolfs vnd Erichvnd dan letzlichen Wilhelm von Oppen seligen Sohne, Hanß von Oppengenanndt, vnd derselben allerseits menliche leibes Lehnserben, zu einem gesambtenvnd Gnaden Lehn auß tragenden vnsern Fürstlichen Vormundtschafts ambte gnedich,wie vor, gereicht vnd geliehen haben, reichen vnd leihen auch Ihnen hiermit dasDorfs Senst mit allen Pechten, nutz vnd zubehörungen, mit Gerichten, Oberstvnnd Nidersten, in selbe vnd Dorffe, die Jagt aber haben Wier vns vnd vnserenachkommen selbst zuegebrauchen vorbehalten, doch mügen die Oppen, wie ihnennachgelaßen, das Weidewerck treiben mit Raphünern vnd Vogelen zu sahnen, federWildprath zu schießen; desgleichen leihen wier ihnen ferner huet vnd trifft, auchdie holtzung, dienste, frohn, Schoß, Lehn geldt, korn vnd andere Zinßen, Teich-vnd Teichstetten, mit allen Nutzungen vnd freiheitt zugenießen vnd zu gebrauchen,nichts davon ausgeschloßen, darüber haben wier denen von Oppen nachgegeben,das sie aus den Pauerhöfen einen freyen satelhof mögen anrichten vnd erbauen,daran ihnen die steuer, was die außgekauften Pauern zu geben, erlaßen, was aberdie von Oppen für ihre Person zu stewer zu geben, daß soll noch ferner gereichtwerden, darzu ihnen dan ferner nachgegeben, eine Windtmühle aufzurichten vndauch zu erbauwen vor sich vnd ihre Leute zu Senst, daroben zu mahlen; wirbtaber iemandes von frembden orthen daselbst guetwillig mahlen, soll es demvon Oppen nicht gewehret werden, Krug Bier zu brauen, welchen sie mit guttenbiere werden zu versehen wißen. Zu dem allen haben wier vf vorgehende vnsersgnedigen vnd geliebten Herrn Vaters, hochlöblicher gedechtnus, bewilligung eine