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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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1S99.

und deren männliche Leibeslehnserben zu rechtein Mannlehn resp, zur gesammtenHand belehnt zu haben mit den von ihren Vorfahren den Gebrüdern Henning undRüdiger v. Ziegesar abgekauften Hufen und Pachten, nämlich mit 1^ freier Hufeauf der Feldmark Görtzke, sowie verschiedenen Getreidepächten aus mehreren aufderselben Feldmark belegenen Höfen.

Wir Joachim Friderich w. Churfürst :c. Bekennen w., Das wir nach tät-lichem abgang weilandt des hochgebornen fürsten, Herrn Johans Georgen zc., unsersin Gott ruhenden freundtlichen lieben Herrn und Vaters, hochlöblicher gedecht-nus unserm haubtman zu Falckenburgk und lieben getreuen Wilhelmen,Jobsten und Hanß Friderichcn, Fridcrichs seligen söhnen, deßgleichenOtten Friderichen, Wolffeu vird Erichen, Wolfs seligen söhnen, undHansen, Wilhelms seligen söhne, gebrüdern und vettern denenvon Oppen und ihren Mennlichen leibes lehens Erbei? zu rechtem Manlchen und ge-sampter Handt gnedigst gereicht und geliehen haben nachfolgende huefen vnd Pechte,welche ihre Vorfahren von Weilandt Henning vnd Rüdiger gebrüdern, die von Ziesargenantt, durch einen bestendigen kauft an sich bracht vnd folgig durch die biß daher»besehen, gebraucht vnd genoßenn, Nemlich anderthalbe freie huefen auf der Feldt-marcke zu Gerzke, die Burchardt Koppe von ihnen selbst zu lehen hatt. Item aufdemselben Hofe vnd huefen drey scheffel hafern vnd 2 scheffel Roggen, Item aufTewes Schulzen Hof vnd Huefen l0 scheffel hafern vnd auf Tewes WenzlovumHof vnd huefen 10 scheffel hafern. Solche obberurtc Hof vnd huefen vnd Pechte,leihen vnd reichen wir obgenantten von Oppen vnd ihren Mennlichen leibes lehensErbenn zu rechtem Mannlehen vnd gesambter handt in trafst vnd macht diß briefeshinfüro geruiglich zu besizen, zu genießen vnd zu gebrauchen, auch von vns, unsernErben vnd Nachkommen Marggraven zu Brandenburg, so offt nott thutt, zueinpfahen, vns auch davoir zu thun vnd zu leisten, wie Manlehens vnd gesambterhandt recht vnd gewouheitt ist. Vnnd wir leihen ihnen hieran alles, was wirihnen von Rechts wegen daran verleihen sollen vnd inugen, doch vns an unsermvnd menniglich an seinem rechten one schaden. Zu vrkundt ?c. vnd geben zu Cüstrinden letzten Löptsivbris ^nno 1599.

Gleichzeitige Abschrift im Copiarium s. r. Itap. 78 Nr. 92 k. 27. 28 imK. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. Vergl. Nr. 513.

502) I. Oktober 159S.

Vertrag mittels dessen Hans v. Oppen, Erbsaß auf Waruikam(„Warnickeini"), dem Krüger zu Plehnen Jobst Meding für ein von diesem ihmschon vor längerer Zeit gegebenes Darlehn von 500 Mark, die er zur Aus-stattung und Befriedigung seiner verstorbenen Halbschwester, MutterEustachs und Wilhelms v. Schlieben, verwendet habe, eine Hufe in Plehnen,die er ihm anfänglich dafür verpfändet, nunmehr erblich verkauft.