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Zeugen: Caspar v. Dargitz auf Wendehucu, Otto v. Oppen, desAusstellers Vetter, Dietrich v. Berger und Martin v. Oelßen.
^Vetnm st Datnin In meinem anercrbten Ansitz zu Warnicheim ^.nno1599 den 1. Oetobris.
Nach der vom Original mit Siegeln und Unterschriften gleichzeitig gefertigtenAbschrift unter den v. Oppenschen Familicnpapieren im K. Staatsarchiv zuKönigsberg. Vergl. unten Nr. 507.
503) 1. October 1S99.
Vertrag, mittels dessen Hans v. Oppen, erbgesessen auf Warnikamdein Krüger zu Paris Martin Meckelburg für die von diesem ihm vor längererZeit vorgestreckten 500 Mark, die er zur Abfindung und Ausstattung seiner ver-storbenen Halbschwester, der Mutter Eustachs und Wilhelms v. Schlic-ken, sowie zur Verbesserung seiner Märkischen Güter verwendet und für welcheSumme er ihm zuerst eine Hufe in Plehnen verpfändet hat, nunmehr diese Hufeerblich verkauft.
Zeugen: Dieselben wie in der vorhergehenden Urkunde.
st I>g,tui» In meinem Anererbten Ansitz zu Warnikeim ,4. uns1599 den 1. Oetobris.
Gleichzeitige Abschrift von dein untersiegelten und unterschriebenen Originalunter den v. Oppenschen Familienpapieren im K. Staatsarchiv zu Königsberg.
504) 8. «>. (Mitte October 1599).
Hans v. Oppen, auf Warnikam im Rastenburgischen gesessen, bittetden Administrator des Herzogthums Preußen, Markgrafen George Friedrich, umErtheilung eines Zulasses, die 800 Mark, die er zur Abfindung der Kinderseiner Halbschwester aufgenommen, auf seine beiden Hufen in Plehnen zuversichern.
Durchlaüchtigsterr (so!), Hochgeborner fürst, gnedigster Herr, e. f. D. seinmeine vnterthenige vnnd schuldige dienst zu uorahn willigk vnd boreidt (so!). Kaudanegst e. f. D. in vnterthenigkeidt nichtt vorhallten, wie das ich aufs zwhennHuben zur Plene etzliche gelder, vngefehr bey 800 marck, führ etzlichen iharen zuabfindung meiner Halb schwesterrr (so!) auffgenommen. Nun habe ich friedlichohne seimige anspräche die Zeitt geseßenn, weill meine ersclitorsn das gütthlein,als; die zwhenn huben friedlich biß itzige stunde gebrauchet vnnd noch rechtt fortt-branchenn. Wan dieselbe aber ietzo führwenden, weill ich bey hohem altterr,vnnd sich derohalben bosfarenn (so!), alß würden die Lehenfolger nach meinen abgehenschwerlichen ohne wirdderung aus; den lehen gutternn die gelde zhalen, mihrderowegen solche gelder nhunmehr ihnen zu erlegen ausf gekündiget, jdoch derge-staldt vnd also, who ferne ich bey e. f. D. einen gnedigen Zulaß dorausf erlangeiikonnte, wolten sie midt mihr zu ruche vi;d frieden sein, mihr auch schwerlichen vor-