Helmen, Jobsten vnd Hanß Frideriche«: gebrüdern von Oppen,Friderichs seligen söhnen, vnd ihren Mennlichcn leibeS Lehens Erben «:ach-vorzeichnetc lehcn vnd giietter, welche sie am Tage Lst» midi des vorschienen1553 Jahres von ihren Vettern Wölfen von Oppen mitt vorgehenden hochst-gedachts unsers Herrn vnd Vätern seligen cansens erblich vnd eigenthumblich er-kaufst, auch darauf von seiner Chfl. Dt, wirklichen zu Lehen empfangen, ander-weit zu rechtein Manlehen vnd gesambter Handt gnediglich gereicht vnd geliehenhaben, Neinlichen seinen, Wolf von Oppens, gehabten Antheil an denn Dorfstettenvnd holzmärktenn Eigelingen, Wendemarcken, Streitlandt vnd ver-lohren waßer genantt, mit Aeckern, Scheffereien, Trifften, Wepden, Holzungen,Heyden, Wischen, Waßern, Fischereien, Jagten, Gerichten obersten vnd niederstenn,vnd sonsten allen Zugehörnngen, gnaden, freyheiten vnd gerechtigkeiten, Jniiallermaßen vor beschehenem Kaufe mehr genantter Wolfs von Oppen viid dessenVoreltern vnd vorfahren, auch seither« abgedachte drey gebrüdere von Oppen selbst,solches alles von dem Hause Brandenburgk in Lehen, auch von dem Capittelzu Brandenburg zu Affterlehe«: in besiz vnd gebrauche hergebrachtt, nicht(s) auß-geschlossen, Vnd ivir reichen vnd leihen den: nach erst genantteu drey gebrüdernvon Oppen vnd ihren Mennlichen leibes lehens Erben dieselbe obbeschriebene lehen-güetter zu rechtem Mannlehen vnd gesambter Handt, versamlen auch alle ihreVettern von Oppen, so wol deren Mennlichen leibes lehens Erben, so hievoraii diesen vorkaufften guettern versamlett gewesen, nachmals nach rechter Siepzallhiermitt dergestalt vnd also, das sie nur hinfure dieselben güetter von uns, vnsernErben vnd Nachkommen Marggraven viid Churfürsten zu Brandenburg auch fürbaßzu rechtem Mannlehen vnd gesambter handt haben, besizen, genißen vnd gebrauchen,dieselbe, so offte nott thutt, suchen, nehmen vnd empfahen, auch vns darvon dienenviid leisten sollenn, wie Mannlehens vnd gesambter handt recht vnd gewonheittist. Vnd wir reichen vnd leihen ihnen hieran alles, was wir ihnen daran vonlehen vnd rechts wegen reichen vnd verleihe«: sollen vnd mügen, doch vns anunserm vnd dem Capittell zu Brandenburgk, auch menniglich an seinen rechtenvnvorgreifflich; treulich sonder gefehrde. Vrkündtlich zc. Geben zu Cüstrin denletzte«: Lsptamdris ^.uno 1599.
Gleichzeitige Abschrift in: Copialbuche s. r. Kap. 78 Nr. 92 k. 26. 27 imK. Geh. Staatsarchiv zu Berli«:. Der oben allegirte Kaufbrief von: Sonntageblswmilü (12. Febr.) 1553 ist bis jetzt nicht aufgefunden worden.
501) 3«. September 1S99.
Kurfürst Joachim Friedrich Markgraf von Brandenburg bekundet, die Ge-brüder Wilhelm, Hauptmann zu Falkenburg, Jobst und HansFriedrich v. O., sel. Friedrichs v. O. Söhne, desgleichen Otto Friedrich,Wolf und Erich v. O., sel. Wolfs Söhne, Hans, sel. Wilhelms Sohn,
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