Druckschrift 
Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
34
Einzelbild herunterladen
 

(34.)Dabey sie des Herren Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. jedes-mahl und wider männiglich gnädigsten und mächtigen Schutzhalten wollen.Evange§. 2. Hernechst so sollen vorgedachter beyder ReligionenUſche PreAugspurgischer Confession Reformirte und Lutherischedtger unPrediger=Pfarrern=Pastores=Schulbediente vnd Küster inKirchenihren Pfarren / Kirchen / Capellen / Schulen / vnd anderenBesienetgehörigen Häuseren vnd Wohnungen / auch gewidmeten Gaͤ-ſollen alteren / Renthen vnd Gefällen alle Geistliche Freyheit vor ihreler Frey-Person / vnd vor die zu ihren Pfarrer gewidmete Güter / wieheit ge-niessen.vn wo dieselbe im Lande gelegen / über all gleich / wie die RömischCatholische indifferenter geniessen / dieselbe mit Landsteuren /Einquartirungen vnd dergleichen Lasten wider des Landes Ge-brauch vnd Herkommen nicht beschweret / vnd also auch in die-sem Stück denen Römisch Catholischen im Gülich und Bergi-schen gleich gehalten vnd tractirt werden.§. 3. Nicht weniger sollen gedachte Prediger / Pfarrer /Evange-Pastores, Schulbediente vnd Küster bey ihren Kirchen-Ordlische solnungen / statuten / (welche sie gleichwol zu vorderist Jhrerlen ge-handhabe Fürstl. Durchl. als Lands=Fürsten / damit darinnen wider dieLands=Fürstl. Hoheit nichts nachtheiliges gefunden werde / zurwerdenbeylbrenBestättigung underthänigst einreichen lassen sollen / und wol-Kirchen-len Jhre Fürstl. Durchl. dieselbe so dann gnädigst vnd unwey-Ordnunggerlich bestättigen) Gebräuchen=Gewonheiten=Cxremonie /gen undKirchlicher Disciplin bey denen ordentlichen conventen derſtaturen.bißhero gewöhnlicher General, Provincial, Synodal, Classi-cal, Presbyterial vnd Consistorial Versamblungen (welchesie in den uniirten Hertzogthumben vnd Graffschafften unge-hindert / ausser denselben aber anderer Gestalt nit als mit Vor-wissen