690 Ueberbringung der Keichsinsignien nach Frankfurt.
wird, deren genugsam zu bekommen seynd, wobeydie statt aachische deputation einige hundert rthlrn.sparen kan, wobey noch zu notiren, dass man in einemPrivatquartier seinen eigenen koch brauchen kan, wel-ches in einer herberg nicht gestattet wird.
2. man hat dieses mahl wie vorhin ex parte magi-stratus 4 schöne carossepferdt gekaufft und dieselbe
35 mit auff franckfurt genohmen. auff der reiss aber 4gute heurpferd angespannen, weilen aber wir in der"1EL, statt franckfurt die gantze zeit hindurch nur 2 pferd9 n am carrosse brauchen können und mögen, so habeno die übrige 2 pferd zu nichts als höchstens allein zumo einzug und ausszug dienen können, desshalben solldieses pro posteritate dienen, dass pro futuro pro DD.deputatis magistratus mehr nicht als 2 gute schönecarosse pferd nöthig seynd, und man sich der 4 guterheur pferd zum ein- und ausszug gnug bedienen kan.
3. Diessmahl hat man ex parte magistratus eing ahm bleichert biss in franckfurt und etliche bouteillen^ § bleichert vor auff die reiss hier vondannen mitgenoh-'3 Jj men, welche vorsorg sehr nützlich und dienlich, auch^ § höchstens angenehm gewesen ist, massen man in franck-'J> ^ furt den Ordinarien wein zu 1 fl. rheinisch zahlenJ§ 3 muste, welcher danoch sehr schlecht wäre, und der
mitgenohmene bleichert die preferentz hatte.'S recommendatur pro futuro.
5 p 4. stehet noch zu notiren, dass die hm. deputati2 % bei ihrer arrivierung in dem crönungsort sich unver-
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u J züglich bey dem Kayserlielien obrest Stallmeister oder^ auch bey der hr. marschalgesantniss anmelden lassenS s müssen, damit die 2 Kayserliche carossen mit 4 ha-be | schiren in die coronationis des morgens am quartierJ2 2 ankommen, die hrn. deputatos cum insigniis abhohlen2 und ad templnm et chorum hinführen, dan ohne dieses< § der zugang ad templum et chorum denen hrn. depu-,§ >2 tatis schwerlich fallet, hac vice in hoc erratum fuit,g welches aber daraus entstanden ist, weilen uns der| ° hr. reichsquartiermeister Welck pridie coronationis