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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Sack gegen eine polit. Flugschrift. Verpflichtung z. Kriegsdienste. 481

Frieden, Adresse an die Germanen des linken Rheinufers,"gemacht hatte. In dieser Flugschrift werden die Einwohnerder vormaligen Rheindepartements aufgefordert, sich selbsteine Verfassung zu geben, und dieses Recht durch die ausihnen selbst gewählten Mitglieder des französischen Senatsund gesetzgebenden Körpers, die als Repräsentanten desVolks zu constituiren seien, ausüben zu lassen, und für dieFreiheit ihrer Berathungen eine Freistätte in Frankreichzu suchen. Der Generalgouverneur bezeichnet dies als eineEmpörung gegen die rechtmässige Gewalt. Die Bewohnerdes linken Rheinufers seien, durch den Muth ihrer deutscheuBrüder von dem fremden und schimpflichen Joche befreit,dem deutschen Boden, der Sprache, den Gewohnheiten, denTugenden der Heimath wieder angeeignet. Dem, was dasDringendste gewesen, sei genug geschehen. Dass aberihre künftige Verfassung noch nicht entschieden, die Ver-waltung noch nicht definitiv organisirt sei, dass sie nachfremden Gesetzen gerichtet würden, noch manchen von derfremden Herrschaft eingeführten, dem Geiste des Landeswiderstrebenden Abgaben unterlägen, das seien Alles kurzvorübergehende Uebel, durch welche sie sich über ihre Zu-kunft nicht beunruhigeu lassen dürften. Ihr besonderesWohl sei lebendig an das allgemeine Wohl des deutschenVaterlandes geknüpft; die verbündeten Mächte hätten be-schlossen, das endliche Schicksal der Rheindepartements,als eines der wichtigsten Theile Deutschlands, von derVollendung des allgemeinen Kongresses zu Wien abhängigzu machen. Es werde im Laufe weniger Monate für sieeine Verfassung gebildet sein, wie sie dem Bedürfnisse,dem Geiste des Volkes, dem allgemeinen Verlangen gemässsei, eine Verfassung, die ihre Selbstständigkeit, ihren kirch-lichen und sittlichen Zustand, die Alles, was einem Volketheuer sei, umfassen und sichern werde.

Das Gesetz Uber die Verpflichtung zum Kriegsdienst,das König Friedrich Wilhelm unter dem 3. September voll-zog, wurde am 20. September auch den provisorisch vonPreussen verwalteten Rheinischen Departements mitgetheilt.Jeder Eingeborne (heisst es nach einer kurzen Einleitung),sobald er 20 Jahre vollendet hat, ist zur Vertheidigung des

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