478 Gerichtliche und kirchliche Einrichtungen. Landesdeputation.
löhner oder nicht untauglich ist, gehört zur Bürgermiliz.Grosshändler, Fabrikinhaber, Beamte, Gutsbesitzer sind per-sönlich eximirt, leisten aber Geldbeiträge. Chef ist derGeneralgouverneur. Unter ihm führen die Gouvernements-commissare und Kreisdirectoren die Oberaufsicht. Achen,Köln und Lüttich haben Obersten, in den anderen Ortensind Bataillonschefs und Hauptleute. Die Miliz dient zurAufrechthaltung der Ordnung und wird nicht ausserhalbdes Weichbildes der Stadt oder des Bataillonsbezirkes aufdem Lande verwendet, soll auch nicht durch Paraden, Uebun-gen u. s. w. in ihren bürgerlichen Gewerben gestört werden.Es folgen dann Bestimmungen über Bekleidung, Bewaff-nung, Anheften der schwarzweissen Kokarde. — Am 13.April ernannte Sack den Heyder-Bruckner zum Oberbriga-dier der Gouvernementsmiliz. Die durch die politischenEreignisse ins Stocken gerathene Kriminalrechtspflege setzteer am 18. April wieder in Gang. Am 20. Juni dös laufen-den Jahres sollte ein Assisgnhof in Achen für das Roer-departement seine Sitzungen eröffnen. Hartmann, Appella-tionsrath in Lüttich wurde zum Präsidenten, Wilhelm Vos-sen jr., bis dahin in Mastricht fixugirend, zum Kriminal-prokurator desselben ernannt.
Die kirchlichen Verhältnisse wurden bis zum Jahre1821 nicht berührt. Das Bisthum blieb in seinen Grenzenund wurde von Achen aus geleitet, nur der bischöflicheStuhl wurde nach dem Rücktritt des ernannten BischofsLe Camiis nach Frankreich nicht wieder besetzt. Das Dom-kapitel wurde als französische Schöpfung von der neuenVerwaltung nicht mit günstigen Augen angesehen und kamdieser auch nicht gleich entgegen. Erst am 13. unterzeichnetenFonck, Klinkenberg, Cardoll, Braun, Smets, Ruland, Schuh-macher, Debeur und Moulan, mehrere Ehrendomherren undVicare einen Revers, ihr Amt im Interesse der hohen Ver-bündeten fortsetzen zu wollen, und versprachen den Befeh-len des Generalgouverneurs zu folgen.
Am 12. April hatte Sack an die Stelle der Gene-ralräthe der drei zu seinem Generalgouvernement gehören-den Departements eine Landesdeputation berufen, welche,im Besitz der Achtung und des Vertrauens ihrer Mitbürger,