Druckschrift 
2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
Entstehung
Seite
477
Einzelbild herunterladen
 

Gouvernements- und Bürgermiliz.

477

Ordnung in Betreff der Domänen- und Enregistrementsver-waltung. In dem ersten lieisst es: Alle Verrichtungen undErhebungen, welche der ehemaligen Domänen- und Enregi-strementsverwaltung anvertraut waren, sollen fortgesetzt wer-den. Unter Domänen sind zu verstehen: Alle Güter, Ren-ten und Kapitalien, welche bei der Wiedereroberung diesesLandes sich noch in den Händen der französischen Regie-rung befanden .... Die Güter und Einkünfte, welche unterdem französischen Kaiser den Domänen entzogen und wo-mit dotirt worden sind: die Mitglieder der kaiserlichenFamilie, die verschiedenen Senatoren, die Ehrenlegion, diefranzösischen Prinzen, der Fürst von Wagram, die fran-zösischen Marschälle, Minister, Generale, der Graf vonLoebau und andere Civil- oder Militairbeamte, welche jetztin Frankreich sich aufhalten oder in dortigen Dienstenstehen. Nach dem 4. Artikel soll der Centraipunkt derVerwaltung erwähnter Güter in Achen als dem Sitze desGouvernements unter der Leitung eines Generalfinanzdirec-tors stehen.

In den letzten Tagen des Monates März und in denersten des Monates April erscheinen Sacks Verordnungenin Betreff der Herstellung der directen Steuern, der Reor-ganisation der Forstverwaltung, der Posten und der Polizei.

Nach der endlichen Besiegung Napoleons und dem am31. März 1814 erfolgten Einzüge der Verbündeten in Paris,erliess Sack am 6. April eine Proklamation, in welcher ereinen Dankgottesdienst anordnete, zur Pflege der krankenund verwundeten Krieger und zu Sammlungen von Liebes-gaben für dieselben aufforderte, auch mittheilte, dass erMilitairlazarethe einrichte. Eiu Lazareth-Reglement für dasGeneralgouvernement am Niederrhein hatte er schon am25. März erlassen.

Wie er am 24. März eine Verordnung Uber die Errich-tung einer Gouvernements-Miliz bekannt gemacht hatte, soerliess er am 6. April eine solche über Errichtung einerBürgermiliz in seinem Generalgouvernement. Nach der-selben wird in allen Städten, wie auf dem platten Landeeine Bürgermiliz aufgestellt, jeder männliche Bewohner vom20. bis zum vollendeten 56. Jahr, der nicht blosser Tage-