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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Achens Verfassung.

ersichtlich, dass die Wahl der Schöffen nicht auf Einhei-mische beschränkt war, sondern dass Edelleute und anderenamhafte Personen aus den benachbarten Gebieten, Jülich,Köln, Cleve, Limburg, Geldern, Luxemburg u. s. w., gewähltwerden konnten. Es war zu erwarten, dass die Stadt sichdarüber beschwerte, was besonders 1611 geschah. Man ver-glich sieb Qndlich dahin, dass in Zukunft nur Einheimischeund in Achen beerbte Bürger und Reichsunterthanen ge-wählt werden sollten, wobei der Schöffenstuhl sich Massund Ordnung vorbehielt. Es war aber nicht besser ge-worden. Im Jahre 1670 verlangte der Magistrat, es solltennur Bürger und deren Kinder zu Schöffen gewählt werden,und beschwerte sich beim Reichshofrath, dass Auswärtige,welche ihr Leben im Kriege oder auf dem Lande zuge-bracht hätten und vom Rechtswesen nichts verständen, er-nannt würden und dass sechs Stellen zum Nachtheil derJustiz unbesetzt seien. Am 3. Juni 1671 befahl der Reichs-liofrath, die erledigten Stellen zu besetzen, widrigenfallsder Kaiser Flirsehung treffen würde. Es erfolgten abernoch vieljährige Verhandlungen, Androhungen des Kaisersund Beschwerden des Magistrats, bis dieser endlich mitder Schöffenwahl 1695 sich zufriedenstellte. Aber im Jahre1700 hub der unerquickliche Hader, Uber den man bei Moserausführlich sich belehren kann, von Neuem an und zogsich bis zum Jahre 1714 hin, wo endlich der Schöffenstuhlim September sich dem am 8. März desselben Jahres er-lassenen Urtheile fügte. Der neuerwählte Schöffe gabjedem seiner Collegen 100 Rthl. und Allen eine Mahlzeit.

Im Jahre 1564 lautete der Schöffeneid folgendermassen:Alle diesen Dach, ind, von disen Dage, vort die Dagedie du leiffs soltu holden ind getreue seyn, dem HilgenRömischen Rych ind der Stadt, und dem Ryche vonAichen.Ind salt den Schöffenstoil von Aichen holden ind haldenind salt reicht Urthel spreiche den Armen als den Richen,den Vremden als den Heimbschen, dat in saltu laissenumme Lieff noch umme Leit, noch umme Yrundtschafft,noch umme Gelt, noch umme Silver, noch umme Gesteintz,noch umme egeiner kune die Giffte (um irgend welcheGabe), die dich van deme Rechte scheiden mach, noch