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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Unterhandlungen mit Jülich über die Vogtmeierei. 273

fabriken hinlängliches Material zur Verarbeitung erhielten,sondern auch die Stadt grosse Vorräthe davon im hiesigenGrasgebäude aufhäufen konnte. Der Kaiser gestattete derStadt auch den Metall- und Erzbau auf ihrem Gebiete.1. c. 180.

In den Jahren 1659 und 1660 unterhandelte Achen zuJülich mit dem Rathe des Pfalzgrafen Philipp Wilhelmsüber die vieljährigen Differenzen wegen der Vogtmeierei,die erst im Jahre 1777 erledigt wurden. Der im Dezember1576 projectirte Vertrag wurde erst am 28. April 1660 zuJülich zustande gebracht. (Moser S. 182.) Nach Artikel 21sollen vom Sendgerichte approbirte Testamente auf Ver-langen der Betheiligten auch dem Schöffengericht zurApprobation vorgelegt werden. Der dem Sendgerichte Vor-sitzende Erzpriester wird vom Herzoge von Jülich (PhilippWilhelm) eingesetzt. Geistliche Beisitzer sind die vierPlarrer zu S. Peter, S. Adalbert, S. Jakob und S. Johann.Die Bürgermeister und der Rath präsentiren die siebenweltlichen Sendschöffen bei einer Erledigung jedesmaldrei römisch-katholische Personen. Kein eingesessenerBürger der Stadt oder des Reichs darf in Sachen, die zurCompetenz des Sendgerichts gehören, vor einen fremdenauswärtigen Richter geladen werden. Weder Parochian,Sendschöffen, noch Probst und Scholaster dürfen bei Aus-übung ihrer Jurisdiction behindert werden, Ladungen unddergleichen, auf der Immunität des Stiftes oder an an-deren geistlichen Orten angeschlagen, dürfen von denBürgermeistern und dem Rathe nicht entfernt werden.Gegen Urtheil des Vogtmeiers und des Schöffenstuhls darfnicht durch Pforten- oder Grasgebot oder durch Gewalteingeschritten werden, Beschwerden gegen dasselbe müssenbeim Kaiser vorgebracht werden. Artikel 17 handelt vomLohn der Knechte und Mägde. Artikel 18 vom Wollen-ambacht. Artikel 19 von den Zünften. Artikel 20 vomKorn, Brod, Fleisch, von den Markt- und den Kurmeistern.Artikel 21 von geistlicher und gemischter Jurisdiction, vonCriminalsachen, welche in drei Fällen gegen Bürger, Reichs-unterthanen und Fremde mit dem Schwerte zu erkennensind. Nach Artikel 27 hat der Magistrat die Urtheile des

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