Verhandlungen des Käthes mit Lüttich und Jülich. 167
unter den Neuerern so viele abweichende Meinungen siclikund gaben, dass nicht erkannt werden konnte, welcheeigentlich die im Reiche erlaubte Augsburgische Confessionsei. Von Natur aus könne das Wahre sich nicht ändern.Wegen des dem Herzoge von Jülich zustehenden Rechtes,den Vogt und den Erzpriester oder Pleban in Achen ein-zusetzen, sei die Annahme eines fremden Glaubens ohneseine Einwilligung unzulässig, auch stehe das Recht desDiöcesanbischoi's im Wege. Wiederholt waren die Ge-sandten im Rathe anwesend und • fragten die Mitgliederüber nachfolgende drei Punkte: 1) ob er die vom Kaisererlassenen Vorschriften für richtig halte, 2) ob jeder beisich erwogen habe, in der Reinheit des alten Glaubens zubleiben, 3) ob er bei dem Rathsbeschlusse vom 7. März 1560verharren wolle. Als die Protestanten sich so in die Engegetrieben sahen, suchten sie Auswege und erklärten, siewürden in Bezug auf die Artikel andere Reichsstädte umRath fragen.
Am 13. December sandte der Rath ein Schreiben anden Kaiser, in welchem erklärt wird, der Kaiser habedurch die Subdeligirten von Lüttich und Jülich den Rathstrenge getadelt, dass er verurtlieilte Sectirer in seineGemeinde aufnehme. Wegen dieser Veranlassung hättendie Commissarien herber als die bürgerlichen Privilegienes erlaubten, und bitterer, als in einer freien Reichsstadtgestattet sei, sich ausgelassen. Da jener Verdacht unbe-gründet und geradezu unbillig sei, Avolle der Rath rechtbald eine Gesandtschaft an den Kaiser absenden, durchwelche jener Tadel entkräftet werden würde. Bevor erdurch die Seinigen dem Kaiser Aufklärung gegeben, mögedieser ihn nicht ferner durch Mandate oder Absendungneuer Commissarien beschweren und ängstigen!
Am 3. Januar 1581 antwortete Kaiser Rudolf sehrgnädig auf dieses Schreiben, er habe mit grosser Genug-tuung vernommen, dass sie in dem orthodoxen Glaubenund in der frühem städtischen Verfassung zu verbleibenerklärten. Er erwarte nichts destoweniger die AchenerGesandten, um durch sie ausführlicher und klarer zu er-fahren, was sie zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten.