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Der Erbrath bleibend beseitigt.
Rathe gegen den neuen Rath und die Gemeine hatte derKaiser den Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein zum Commis-sarius und zu seinem Stellvertreter ernannt und ihm einigeRäthe zu Beisitzern beigegeben. Dieser verhörte beideParteien. Der Kaiser erkennt, dass der neue Rath unddie Gemeine dem Peter von Enden gegenüber gegen seine,des Kaisers, Mandate gehandelt haben und in Strafe ver-fallen seien; aus kaiserlicher Milde und Gnade setzt erdem neuen Rath und der Gemeine die Frist bis zum näch-sten 12. Juni, den Mandaten nachzukommen und den Petervon Enden des Gefängnisses, des peinlichen Verhöres undder Geldstrafen zu entbinden und den 10. künftigen Julientweder selber vor seinem Hofgericht zu erscheinen odereinen Bevollmächtigten zu senden. Thun sie das nicht,dann sind sie der Strafe verfallen. In Beziehung auf dieKlage des alten Rathes auf Restitution sind sie zu antwor-ten schuldig; betreifend die Erledigung des Eides, den dievom alten Rathe geleistet haben, erkennt der Kaiser zuRecht, dass der neue Rath und die Gemeine verpflichtetsind, den alten Rath von demselben frei und ledig zusprechen. —Auf unbedingte Wiederherstellung des alten oderErbrathes besteht auch der Kaiser nicht. Derselbe bliebdurch die zwar unblutige aber folgenreiche Umwälzung desJahres 1513 beseitigt. (Beeck erwähnt der Vorgänge desJahres 1513 nur flüchtig, sagt, dass die getroffenen Einrich-tungen bis zu seiner Zeit (1620) gewährt haben, und lässtirrthümlich den Wilhelm Beissel in diese Wirren verfloch-ten sein und hingerichtet werden. Dieser gehört bekannt-lich dem 15. Jahrhundert an. Nopp und der ihn fieissigbenutzende Jakob Moser sprechen von der Verfassungsver-änderung des Jahres 1513 gar nicht.)