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Wilhelm Beissels Hinrichtung.
schlugen vor, jede Grafschaft sollte für sich zwei Männerwählen und abordnen, um mit dem Rath allen Irrthum undUnglimpf zum Besten zu wenden. Das wurde angenom-men. Die gemeinsamen Berathungen fanden statt, alleBeschwerden der Gemeine wurden abgestellt. Die neunoder zehn Bürger, welche aus der Chuer waren, kamenzurück und schenkten einer jeden Grafschaft eine TonneBier. In demselben Jahr galt ein rheinischer Gulden siebenMark 4 Heller, ein Achener Busch 13 Heller. In dieserZeit zogen wohl vierhundert Mann aus Achen nach Brabant,wo sie um Sold dienten und jeder vier Gulden Sold bezog.Die Chronik fügt hinzu: Niemals hat bei Irrungen undAufläufen die Sache so schlecht gestanden, als bei den-jenigen, welche im Heumonat gestillt und niedergeschlagenwurden. Der Umstand, dass vierhundert Mann auswan-derten, lässt vermuthen, dass ärgere Dinge vorgingen, alswir durch die Chronik erfahren. , -
Junker Wilhelm Beissel hatte verbreitet, der Rath habeLeibzuchtbriefe, ehe sie noch geschrieben, besiegeln lassen.Da er seine Aussage nicht bewahrheiten konnte, begab ersich in das Augustinerkloster. Der Rath Hess ihn am22. September 1477 von der dortigen Freiheit (Immunität)Morgens acht Uhr abholen und hielt ihn eine kurze Zeitunter dem Rathhause in Gewahrsam und schon um zehnUhr Vormittags, noch ehe der Rath auseinander ging, vordem Stadthaus auf einer blauen Decke (blawer schartzen)mit dem Schwerte hinrichten!') An demselben Tage wurde
') Der Achener Magistrat hatte die Kriminal-Jurisdiction überdie Achener Bürger und Insassen des Achener Reichs. Die Hin-richtung derselben fand in der Regel mit dem Schwerte statt. Die-jenigen aber, welche mit dem Strange, dem Rade oder mit demFeuertode bestraft wurden, gehörten vor den Schöffenstuhl. DieHinrichtung gehörte zum Ressort des Vogt-Meiers. Fremde gehörtenvor den Schöffenstuhl. Nur iu drei Fällen wurden sie vom Magistrategerichtet: wenn sie öffentliche Feinde der Stadt waren, Aufruhr an-stifteten und die Urfehde nicht hielten, d. h. wenn sie, aus derStadt und dem Gebiete verbannt, sich dennoch daselbst betreffenHessen. Die Urfehde wurde x auf die Gerichtsruthe, Symbol bürger-licher und richterlicher Gewalt, geschworen. Die Hinrichtung mit