54 Die Stadt unterhandelt wegen des Galmeibergs.
wortete meiner Herrschaft und mir sehr kurz, er habe zuandern Zeiten und auch hei der jetzigen Reise des Herzogsgehört, dass dieser in keiner Weise die Hancl von demBerge su ihun gedenke, noch auch die Stadt um irgendeine Summe Geldes, die sie ihm geben möchte, den Bergbenutzen lassen wolle. Er werde seine Herrlichkeit wohlzu behaupten wissen, sei es gegen die Stadt oder sonsteinen, der Macht habe; sei das geschehen (dät ghscheitsynde), so werde er der Stadt ihr Erbe für ewige Zeitensichern. Es habe sich klar erfunden, dass ihm die Hoheitund Herrlichkeit zugehöre, danach möge die Stadt sich zurichten wissen. — Mit diesem Machtspruche war die Ange-legenheit des alten Berges zum Nachtheile Achens für im-mer entschieden. Wenn dieses auch eine mächtigere Stadt-gemeinde gewesen, als es war, so hätte es dennoch gegenden starken Nachbar nichts ausrichten können; denn geradein den Jahren 1447 war es wieder in sich uneins, wieuns die Chronik von Loersch berichtet.
In der Fortsetzung seines Briefes bietet Johann Beysselder Stadt seine ferneren Dienste an und scliliesst mit derBemerkung, er habe vernommen, des Königs Bruder sei inAchen oder werde bald dort eintreffen.
Der heillose Zustand der Stadt kann nicht deutlicher dar-gestellt werden, als durch den Inhalt der von Friedrich III.von Wien, 21. Okt. 1447, (Loersch, Rechtsdenkmäler, 133 ff.)an Achen erlassenen deutschen Urkunden. König Friedrich III.verordnete auf Anbringen und Begehren der Bürgermeisterund des Raths seines und des Reiches Königlichen StuhlesAchen, dass in allen Fällen, wo ein durch die Bürger-meister verurtheilter Bürger oder Unterthan der Stadt Achender Weisung, sich in das Gras oder auf eines der Stadt-thore zu begeben, oder der ihm auferlegten Verbannungaus Stadt und Reich nicht Folge leistet, der Vogt undMeier oder dessen Stellvertreter —. Statthalter — auf Er-fordern der Bürgermeister denselben in Haft nehmen undso die Vollziehung der Strafe sichern sollen; wenn derVogt und Meier der Aufforderung nicht nachkommen will,soll der Rath die Verhaftung vornehmen dürfen. Er ge-stattet ferner der Stadt, diejenigen, die ihre Accisen, Renten