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2 (1893) Die Erzdiöcese Köln nach der Kirchentrennung
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Steuerprivilegiura und Bodenwerth.

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Es erstreckte sich nicht auf den sämmtliehen adlichen Grund-besitz, sondern nur auf den Theil, der zu den unmittelbarenadlichen Sitzen gehörte. Von den 32 516 Morgen, die zu denadlichen Sitzen gehörten, waren 21664 3 /4 Morgen steuerfrei.Davon lagen 12 301 Morgen im Ober- und 9363 z k im Nieder-stift. Die Steuerfreiheit eines bestimmten Guts war ge-wissermassen dem Boden anklebend, denn sie wurde auch dannnoch aufrecht erhalten, wenn durch Besitzwechsel ein Bürger-licher an die Stelle eines Adlichen getreten war. Von den Be-sitzungen des Adels, die nicht zur Klasse einer Sasse, einesbleibenden Sitzes der Familie gehörten, mussten die Steuern inder gewöhnlichen Weise entrichtet werden.

Neben diesen regelmässigen Grund- oder Besitzsteuern be-standen sogenannte Billetirungslasten, um die Kosten für dieTruppendurchzüge zu bestreiten. Alle geistlichen Güter, sowieauch alle adelichen, die nicht den Charakter einer Sasse hatten,mussten nach dem Satze beisteuern, wie er in den Aemternund Ortschaften, wo sie lagen, ausgeschrieben war. Im grossenGanzen wurde aber der Clerus doch so weit berücksichtigt, dasser nur s \i der Veranlagung zahlte, zuweilen sogar noch etwasweniger. Die Ländereien, die unmittelbar zur Unterhaltung einesKlosters, einer Pastorat- oder Vicariestelle dienten, waren frei.

Führt man die Vertheilung der Besitzer, wie es Eingangsdieses Abschnittes mitgetheilt wurde, auf ein bestimmtes Ver-hältniss zurück, so ergeben sich nach annähernden Zahlenwerthen,dass 1 /ie in städtischem (bürgerlichen) Besitz war, 4 /i6 demAdel, 5 /i6 der Geistlichkeit und 6 /i6 den Bauern und kleinenBesitzern gehörte.

Wie hoch der Werth des Grundeigenthums war, lässt sichnicht genau bemessen. Man weiss nur, dass da, wo eine Bentevon 1 Gulden zu entrichten war, das Grundkapital zu 25 Guldenangenommen wurde. Für die Fruchtrente von 1 Malder Hafer,Gerste, Boggen und Weizen wurde der Grundwerth zu 25,40, 50 und 60 Gulden berechnet, für die Ohm Wein zu150 Gulden. Zu den Zeiten Salentins von Isenburg*) wurdebei Bonn der Werth des Morgens einer Weide zu 50 Guldenangesetzt, eines Stücks Ackerlands von gleicher Grösse zu 100und zu 200 Gulden wenn es sich um Weinberge, Wiesen,Baumgärten und Gärten handelte.

Nach dem Descriptionsbuch von 1669 schwankte der Preiseines Weinbergs an der Ahr zwischen 25 und 150 Gulden,

*) Walter, Erzdiöcese Köln S. 195.