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2 (1893) Die Erzdiöcese Köln nach der Kirchentrennung
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Der Grundbesitz der Geistlichkeit um 1670.

rthlr. alb.

Churfürstl. Hofstatt....... 2 000

für Hoohw. Thumb Capitul .... 1033

Clerus........... 10 261 26

Grafenständt......... 1 000

Ritterschaft.......... 4 410 52

Stätte........... 4 866 25

Pandts Kriegs und Zohlbedienten . . 1400

Stahr cammer......... 158

Herrlichkeiten......... 7 933 26

Aemter........... 17 666 52

Judenschaft........ 1000

54 729 52

Die unverhältnissmässig geringe Besteuerung des Clerus unddes Adels verlangt eine kurze Erläuterung. Das früheste Mittel-alter kannte kaum eine andere Form des Reichthums und desAnsehens als den Grundbesitz mit Hörigen und Dienstmannen.Von diesem Standpunkte aus muss die Stellung eines Bischofsalseines Lehnsträgers Christi, des Friedekinds des Herrn"nach der Ausdrucksweise der Ottfried'schen Evangelienharmoniebeurtheilt werden. Unendlich viel wurde von dem ursprüng-lichen oder im Laufe der Zeiten durch Schenkung vermehrtenBesitz der bischöflichen Stühle zur Stiftung von Klöstern undkirchlichen Einrichtungen verwendet. Die Unbestreitbarkeit dieserThatsaehe ist im ersten Bande dieses Werkes durch die An-führung der Stiftungsurkunden erbracht. Was in der obigenAufstellung als Tafelgut des Erzbisehofs und Besitz des Dom-capitels figurirt, sind die letzten Reste der kölnischen Diöcesan-besitzungen. Das weltliche Recht des Mittelalters eximirte denClerus von der Bezahlung der Steuern, das canonische jedochschrieb ihm in den Zeiten allgemeiner Noth die subsidia chari-tativa vor. So war es noch 1544 in der Kölner Diöcesegeschehen, als vom Lande 80 000 Goldgulden bei der drohendenTürkengefahr aufgebracht werden mussten. Zur Zeit der Lud-wig'schen Raubkriege zahlten 1675 Erzbischof, Domcapitel undClerus freiwillig den vollen Steueranschlag in demselben Ver-hältniss wie auch die übrigen Stände des Erzstifts. Zu wieder-holten Malen versuchten die Stände den Clerus in die allgemeineVeranschlagung hineinzuziehen, aber immer ohne Erfolg, weilder Kurfürst-Erzbischof alle dahin zielenden Vorschläge verwarf.Als zu Recht bestehend galt nach altem Herkommen, dass diePächter geistlicher Güter die Quarta, d. h. ein Viertel dessenbezahlten, was die Pächter weltlicher Besitzer beizutragen hatten.

Das Steuerprivilegium des Adels datirte aus der Zeit, alsdieser Stand ausschliesslich die Kriegsdienste zu leisten hatte.