Adel zu, auch der Bürokratie. Da erhob sich die weitere Frage:Werden sie klug genug sein, beizeiten dem Volke die gefordertenNechte zu gewähren oder nicht?
Das neue Gebilde war weit besser als das alte Neich. Es war einAusstieg. Doch blieb es ein Notbau mit vielen Problemen. Anserscheint er als eine Zwischenlösung.
75. Die Verfassungen der Mittel- und Kleinstaaten
Bestimmung der Vundesakte. Die Wurzeln der Nepräsen»tationsidee. Die Verschiedenheiten der Verfassungen
Die Bestimmung der Vundesakte über die Einrichtung von Land-ständen in jedem Einzelstaate wurde durch die zweite Wiener Schluß-akte (Mai 1820) im Interesse der Fürsten dahin interpretiert, daßentweder eine landständische Verfassung oder eine mehr oder wenigerauf Repräsentation des Volkes beruhende Verfassung zulässig seien.Dieser Nepräsentationsgedanke hatte von dem Naturrechte ausgehendverschiedene Fassungen—Engländer Locke, Franzose Montesquieu—durchgemacht, war dann aber in der französischen Charte vom 4. Juni1814 praktisch verwirklicht worden. Doch wirkte daneben auch dieErinnerung an die alten landständischen deutschen Einrichtungen ein,die als uralte deutsche Volksfreiheit und als Abkehr von Feudalismusund Despotismus angesehen und ersehnt wurden. Wo diese Gedanken-richtung sehr stark war, wie in Württemberg, wurde nach hartemKampfe durch einen Vertrag 1819 die Verfassung vereinbart. In denStaaten, die ganz erhebliche neue Teile dem Staate zu amalgamierenhatten, sahen die Fürsten in einer Verfassung ein ausgezeichnetesMittel, diesen Prozeß zu beschleunigen. Das war keine Täuschung.Es wurden hier Verfassungen vom Fürsten oktroyiert. Nassau, woStein einwirkte, ging 1814 voran. Es folgten Vayern und Baden1818, Hessen-Tarmstadt 1820.
Gleich der Charte versuchten auch diese Verfassungen die Ver-söhnung einer starken monarchischen Gewalt mit einer schwächerenVolksvertretung. Die alte patrimoniale Staatsauffassung wurdeaufgegeben, auch die Volkssouveränität abgelehnt. Es wurde einekonstitutionelle, nicht eine parlamentarische Negierungsweise ein-
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