rofsa und seine Nachkommen stärker Ministerialen zur Verwaltung,namentlich in Italien, dabei aber auch freie Herren herangezogen. Um-sonst; denn der vor allem für Italien sorgende Friedrich II. wichgegenüber den geistlichen Fürsten in der «üoutoeäsrHtio «um vriü-«ipidu8 s«ol68iH8tioi8 (1220), dann auch gegenüber den weltlichenim 8ta,tntnui in tavorsiu vriuoivuiu (1232) zurück. Die Rückkehrzum Einheitsstaate war fortan unmöglich. Aus ihm war ein zwei-stöckiges Gebäude geworden. Auch wir Reichsdeutsche von heuteleben alle zusammen in einem Einheitsraume und zugleich getrenntin den „Ländern". Auch diese Verlaffenschaft ist eine übrigens meistwillig getragene Hypothek.
10. Der König und seine Zentralbeamten
Rechte und Pflichten des Königs. Sein Wandern. Kanzlei,
die einzige feste Zentralbehörde. Der Pfalzgrafbei Nhein.
Kofämter. Neichsdienstmannen. Landeshoftage. Neichs»
tage. Macht des Adels in der Verwaltung
Dem deutschen Könige oblagen viele und schwere Aufgaben. Erwar der Träger der öffentlichen Gewalt, der Schutzherr des Friedens,der Ordnung, der oberste Nichter über die Freien, der Hüter derGerechtigkeit und damit der Verteidiger des Friedens im Innern undnach Außen. Er war — und darauf hatte er sich in seinem Krönungs-eide besonders verpflichtet — der Schirmer der Kirche und ihresGlaubens, der Witwen und Waisen und der Bedrückten. Er leitetedie auswärtige Politik, war Kriegsherr, Feldherr und obersterLehnsherr. Er hatte das Vannrecht, das Necht, Vußen für die Ver-letzung seiner Vefehle zu setzen. In dem kirchlichen Wesen war derKönig nicht mehr wie Karl der Große ein Herr, aber sein Einflußblieb erheblich. Ihm stand eine Neihe von Negalien zu. DasKaisertum hatte ihm den Schutz der römischen Kirche, der Päpsteaufgetragen und die Friedewahrung auf den abendländischen Kultur-kreis ausgedehnt. Die Pflicht der obersten Nechtswahrung war derlebendigste Inhalt des Königtums wie des Kaisertums. Er war einchristlicher, ein sozialer König. Da er an das Gesetz gebunden, war ernicht ein absoluter König.
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