20Dieweil aber sich etliche felle vnd Personen begeben können / darinder Landt Dechandten Iuriſtiction nicht Platz hat / damit dan ſolcheauch in prima Instantia im Landt bleiben / wollen Wir Ferdinand:Ertzbischoff vnnd Churfürst / rc. auff nomination Vnsers Pfaltz.grauen Wolffgang Wilhelmen / rc. etzliche im Landt gesessene Geist-lichen habilitiren, die in solchen nothwendigkeiten primae Instantiaecognitionem haben. Jedoch sollen die lites in Collegiatis Ecclesijs vermög ihrer Statuten vnd herkommen / durch Dechändt vnndCapitul gleichfals / appellatione salua, cognoscirt, da aber die litesDecanos Collegiorum vel Rurales oder auch obgemelte habili-tirte Geistlichen selbst / oder integra Capitula berühren / sollen Siebey Vns Erzbischoffen Ferdinandt als Ordinario, &c. außgeführtwerden / dabey Wir Vns auch vorbehalten / waß wegen der Iuristi-ction der Landt Dechanten wie oben / prouisionaliter verglichen /daß solches off Vnser immediate angehörigen Cöllnischen StifftsVnderthanen / wann beyde Partheyen / oder die Beklagte Vns zu-gehörig / nit zuvierstehen / sonderen dieselbige / wie bißher Vnserordinari Iuristiction in prima Instantia vnderworffen bleibensollen.Als viel den 30. Puncten anlangt / wirdt es auch bey dessen disposition gelassen / da einige Personen in der zweyter Instants, oder son-sten außwendig geladen oder gefordert würden / daß dan dieselbe nichtin eigner Person gegen jhren willen / sondern durch ihre Vollmächtgeerscheinen / oder aber durch Commission innwendig Landts verhört /auch die Gezeugen wider ihren willen nicht Außländisch gefordert.sondern da Sie gesessen / im Landt examinirt werden sollen / es erfor-dere dana grauitas crusae & qualitatis negotij praesentiam litigantium ant testium personalem, welches dein arbitrio & discre-tioni ludicis heimbzustellen / vnd sollen anders vnnd ferners / wie ob-gemelt / keine Baubrieff / Citationes, oder Ladungen gestattet wer-den. Ob nun woll bey obgemelter alter Ordnung der visitation hal-ber keine meldung beschehen / So haben doch Wir Ferdinandt Erb-bſchoß
Druckschrift
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
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