ALs mein gnediger Herr / Hertzog zu Gülich / Cleue vndBerg rc. seiner Fürstl: G: Ambluyden vnd Beuelha-bern hiebeuor vff vnderthänig anfuchen vnd But ge-meiner Ritterschafft vnd Stede seiner F: G: FürstendöbenLande vnd Gebiete / vnd anderen der Ihren beuohlen / dieGeistliche Iuristiction nit weiders zugestatten / dan von Al-ders het kommen / vnd bey zeiden seiner F: Gn: Fürfaderlöblicher gedächtnuß zugelassen / Vnd aber etliche seiner F:Gn: Amptluyde vnd Beuelhaber gebeden / dweil sie nitlange bey dem Beuelch gewest / noch der Sachen eigentlichbericht / jhnen anzuzeigen / wie weit gerürte Iuristiction vonaldirs gestadet / vnd noch zugelassen sey / daruff sein Z: Gu:wyder erkundigung doia lassen / Wiewol dan sein F: Gn:befonden / daß seiner F: Gn: Vorelter obgemelte GeistlicheJuristiction in etlichen fellen nit so welth gestadet / So machdoch sein F: Gn: er lyden / daß es damit durch die jetzigenso die van alders in seiner F: Gu: Fürstendomben Landenund Gebiete gebruycht / nachfolgender gestalt / biß man sichanders oder wyders verglychen würde / gehalten / vnd sei-ner F: Gn: vnderthanen daruber niet beschwert werden.auch denselbigen an Jhrer Freyheit / Priullegien vnd alt-herkommen vnnachtheilig.Ehesachen.Erstlich in Ehesachen zuerkennen ob es bestendige Ehesey oder int.Ver-
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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
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