Dechanten puris & liberis votis von den Vndergehörigen Pastorrzuerwehlen / vnd ihre confirmation ahn gewöhnlichen Orthen / wieherkommen / zusuchen / auch da bißhero der Brauch alternatis vici-bus einen Cöllnischen oder Gülichischen zu elegiren gewesen / dassel-big hinfüro gleichfalß also zuhalten: Weiln auch vnder etlichen LandtDechaneyen / so woll Cöllnische als Gülichsche Underthanen gehö-ren / so ist verabschiedet / daß alle Pastores ohne vnderscheidt wo Siegesessen / den erwöhlten vnd confirmirten Landt Dechanten folgensollen / Jedoch da derselbig etwan vff den Gräntzen der Landt Detheneyen gesessen / so solle Er einbequemes Mittel Orth da die jenige / sodessen zuthun / ohn grosses beschwer erscheinen können / bestimmen /und daselbst die Notturfft verrichten.Vund dieweil vmb Düsseldorff in den Bergischen Vnderquartie-ren gesessene Geistliche zur Election Decani Nouesiensis niemahlnauch auff keine Synodos lange zeit gefordert / vnd gleichwoll der Be-zirck zimblich weith / vnd dahero Wir Pfaltzgraff Wolffgang Wil-helm / rc. begehren lassen / daß denen vff der Bergischen Seyten ge-sessenen Passoren erlaubt werden möge liberis votis gleichfals einenLandt Dechanten zuerwehlen / der desto minder nicht seine Confir-mation an gebürendem Orth zusuchen / Vnd dann Wir Ferdinand /Ertzbischoff / etc nach der mit Unserm Thumb Dechandt vnd Capit-tul gepflogener Communication es dahin gestellt vnnd Vns gefal-len lassen / daß der Decanatus zu Neuß in zwey Decanatus getheilet /deren einer daselbst gesessen alle von alters darunter gehörige Pfar-ren an der Seyten Rheins vnter sich haben vnnd behalten / vnnd vonVnserm Thumb Dechandt / wie herbracht / angeordnet: Der anderaber ahn Bergischer Seyten Rheins von denen darunter gehörigerPastoribus erwehlet / vnd Decanus Dusseldorpiensis genennt wer-den / der erwöhlte von Vnseren Thumb Dechandt / als deß oreheArchidiacono, confirmationem, wie auch die vndergehörigePastores, dem alten herkommen nach / ihre inuestituras suchenſollen.DieC||
Druckschrift
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
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