Druckschrift 
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

bischoff vnd Churfürst / rc. durch die Vnserige vor diesem / vnnd letzt-mahln wider vorbringen lassen / das Wir Vnß gewissens halben derennicht begeben / noch Vns davon gäntzlich excludiren lassen / vnndanderen so Vns sonsten nicht bedient / solche befehlen können / daruͤberdann nach gehörten beyderseydes Reten verglichen worden / daßzum negsten eine general Visitation von Vns Ferdinanden Ertz-bischoffen vnnd Churfürsten / ec. mit Belieben Vnsers PfalygrafferWolffgang Wilhelmen / rc. auzustellen / vnd ven Vns Pfaltzgrauenobgemelt / etliche Geistliche zu denominiren vnd Vnsers Ertzbischoffen vnd Churfürsten Ferdinanden / rc. Deputirten zu adiungirndaß wir Pfaltzgraue auch Vnsers gefallens etliche Weltliche / quoad laicos & inquisitionen de bonis temporalibus & eorundemadministratione darzu verordnen mögen / dabey die verschung zu-geschehen / daß die visitandi vber gebür mit den Vnkösten nicht be-schwehrt werden / wie dann Vns bey den Chur: vnd Fürsten vorbe-halten wirdt / Vnseren verordneten vnd respectiuè adiungirtennöhuge interrogatoria, deren in visitatione zugebrauchen uffzu-geben / Da aber vor oder nach solcher General Visitation ein casusvorfallen solte / darunter vnuerlengt specialis Visitatio von nöthenSo sollen Wir Ferdinandt Erybischoff vnnd Churfürst vff freundt-lich ansuchen Vnsers Pfaltzgrauen Wolffgang Wilhelms / rc. durchjemandt Vnsers Ertzdischoffs bedienten / mit adiunction VnsersPfaltzgrauen / rc. benenien / solche Visitation verrichten lassen / oderjemanden auß den Einländischen Geistlichen darzu habilitiren.Wie es dann auch ebener gestalt bey den Archidiaconalischen visi-tationen zu halten.Weiln auch bey obgemelter communication vnderredunggepflogen / wie es mit den delinquentibus Ecclesiasticis personiszu halten / so ist beyderseidts vor gut angesehen / wann eine GeistlichePerson in flagranti crimine befunden vnnd suspicio fugae vor-handen / oder sonst atrociter delinquirt / also daß die Person bil-lich anzuhalten / daß dieselbe Salua ordinis reuerentia, quantumfieriC iij