Druckschrift 
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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Geistlichen Beuelhabern gereicht / vnd was der Abgestor-ben gehabt / daß von seinem Patrimonio kommen / oder mitdemselbigen verspart / daß solichs bey seinen Erben gelassen /was aber von den Geistlichen Lehenen erobert / vnd gewor-ben / zu besserung des Abgestorben Geistlichen Lehens Not-tursft oder der Kirchen angelagt / oder den Armen mitge-delt werde. Daß aber der Geistlicher Richter der Welt.lichen Testamenten sich nit wyders vnderneme/ dan da dieWeltliche jchtwas in die Gots Ehr besetzen vnd verorde-ten / vnd die Truwhender solichs binnen Jair vnd Dach nitexequiren würden / und daß alßdann die Archidiaken vndLanddechen sie vermanen / ersuchen vnd darzu halden / dassie binnen einer benanter zeit solch Verordnung exequirn /oder redliche Vrsach der verhinderung anzeigen.Beneficial oder GeistlicheLehen.XInuestituren vnd zulassung der Personen zu den Geist-lichen Lehenen / vnd daß daruan den Archidiaken vnd an-dern jhre Gerechtigkeit / wie sich gebürt / gereicht werde /doch daß meines gnedigen Herrn Hertzogen rc. presen-tierten / so fern die duegentlich vnd bequeem befonden / nitzu rugge gestalt.XI.Jtem / so Jrrthumb ist zwischen zweyen oder mehrGeiſt⸗