Geistlichen Personen / van Gerechtigkeit der GeistlichenLehen darzwischen zuerkennen.XII.Wa aber Jrrthumb ist zwischen Weltlichen Patronenvan Gerechtigkeit der Presentation oder Gifft / darübernit zuerkennen.Geistliche mortificirte Gueder.XIII.Vber das Eigenthumb der Geistlicher Gutter so vanalders mortificiert / vnd darfür gehalden / oder XL. Jahrlanck also gebraucht vnd besessen.XIIII.So viel aber den besitz vnd Verpachtung derselbigermortifieierter vnd Kirchen Gueder belangt / dauan dieerkentenuß zu lassen bey den Weltlichen Gerichtern / dar-under die gelegenXV.Wa aber vnuerstandt vnd Irrthumb zwischen Geist-lichen vnd Weltlichen sich begebe / ob das Gut Geistlich /mortificiert / oder noch Weltlich sein soll / daß zu solcher er-kundigung vnnd erkenteniß van wegen meins gnedigenHerrn Hertzogen rc. alß des Landtfürsten / verordnetwerde.Person
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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
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