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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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citirt / sonderen binnen Landts vor die Landt vnnd Sendt Dechan-ten vnnd Pastoren / wie von alters breuchlich / mit behulff der Ambt-leuth vnnd Beuelhaber zu gebürlichem gehorsamb / Straff vnd besserung gebracht werden.Alß viel den 29. Puncten berürt / wirdt es bey dessen Innhaltder gestalt prouisionaliter gelassen / daß die Vnderthanen Geist:vnnd Weltlich in erster Instantz in Ehe vnnd andern obgemeltenGeistlichen Sachen / nit außer Landts gezogen / sondern durch dieArchidiaconos / Befelchhaber / vnd Landt Dechanten nach altemherkommen binnen Landts verhört / vnd entscheiden werden sollen /Vnd wiewol Wir Ferdinandt Ertzbischoff vnd Churfürst / rc. dar-für halten / daß den Landt Dechanten solche luristictio contentiosanicht gebühre / wir Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm rc. aber ver-meint / daß die Landt Dechanten ab immemoriali tempore solcheIuristiction herbracht / vnd also auß dem vnd andern fundamentenin Vnseren Fürstenhumben vnd Landen gehalten / So ist doch derPunct biß zu endtlicher fernerer Vergleichung prouisionaliter da-hi geschlossen / daß ad saluandas conscientias, & cuitandumpericulum nullitatum Wir Ferdinandt Ertzbischoff vnnd Churfürst / rc. die Landt Dechanten nach erhaltener confirmation, ohneSie deßhalben mit einigen Außgaben zubeschweren / irreuocabili-ter, so lang alß Sie Landt-Oechanten seyndt / habilitiren wollen.die cognitionen in Matrimonial, Beneficial, vnnd anderen Geist-lichen Sachen / alß viel Sie sonsten darzu von alters nicht befügt.in prima Instantia zu haben vnd zugebrauchen / salua tamen ap-pellatione ahn Vnß vnnd die Vnserige ex causa legitima, secun-dum terminos juris, vnd solle die Verordnung geschehen / daß auchder Landt Dechanten Gericht mit Camerarien vnnd Assessoren,vnd sonsten also bestelt / auch in wichtigen fällen mit vorgehender con-sultation vnpartheischen / bewehrten Rechtsgelehrten dermassenverfahren werden / daß niemandt sich vber die Administration justi-tiæ mit fugen zubeklagen: Dabey ferner verglichen / dan die Landt-Dechanen