Druckschrift 
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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17.wöhnlich durch die Kerspelen zuuerordnen / welche der schüldigenberüchtigten nicht verschönen / noch vnbevrogt lassen / auch niemandtetwas zur Vnschuldt / oder was nit offentlich oder ärgerlich / zu-messen sollen / Vnd ob gleich Vnsers Pfaltzgrauen WolffgangWilhelms / rc. Ambtleuthe vnnd beuelchhaber vor dem Sendt dieVbelthat gestrafft hetten / so solle doch dardurch die gebürliche Geist-liche Straff / Buß / vnnd Pönitents dem Sendt nit verhinderen /vnd hinwiderumb vmb der vorgehender Sendtstraffen willen gegendie Überfahrer mit Weltlicher Straff / nach gelegenheit der Über-trettung / fortzufahren / Vns Pfaltzgrauen Wolffgang Wilhel-men / rc. alß dem Landtsfürsten nit benommen sein / also daß beyder /seidts zwang dahin gerichtet / damit die Vntugendt gestrafft / daßergerliches / Sündtlichs Leben vnd wesen abgestelt / vnnd keiner vber-sehen noch Ihme zugelassen werde / in öffentlicher Sündt vnd ärger-nuß sitzen zubleiben / Wie dann in dem Sendt kein eigen Nutz ge-sucht / sonder allein die gebürliche Kösten vnder den Straffbaren nachgelegenheit außgetheilt / vnnd so etwas vbrig gesetzt / daß alsolches denArmen gereicht / doch den Landt vnnd Sendt Dechanten / Pastorenvnd Sendt Scheffen ihrer gebürlicher Gerechtigkeit vnbenommen.Keines wegs aber solle dem Umbstandt zugelassen werden / einigeVbertretter zuverdrincken.So lassen Wirs auch bey dem 26. vnnd 27. Artickel / daßhinfürter vff dem Sendt / da das bißhero nit beschehen noch gewöhn-lich / auch vorbracht vnnd gevrogt werden / Ketzerey / verdambteSecten / heimbliche argwöhnige Beykömbsten vnnd Schulen oderLehren / da die befunden werden / Jedoch solle jetziger zeit gelegen-heit nach / vff dem Sendt dißfals bescheidenheit gedraucht vnnd ohnevergehende Relation vnnd Befelch keine enderung vorgenommenwerden.Vnd sollen / wie bey dem 28. Artickel versehen / die Vnder-thanen vmb der Sendtsachen willen / nit Außländisch geladen nochcitirt