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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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judices sein sollen / vnd da der Streit zwischen Geistlichen vnd Welt-lichen sich begibt / ob das Gut Geistlich mortificirt oder noch Welt-lich sein solle / alßdan sollen Wir Pfaltzgraue Wolffgang Wilhelm ꝛc.als Landtsfürst zu solcher Erkundigung vnnd Erkendtnus Commis-sarien verordnen. Sobleibt es auch bey der disposition des 16.Artickels / wann ein Geistlicher gegen den andern in PersöhnlichenAnsprachen zu forderen / daß der Geistlicher Richter davon hierunderquo ad primam Inſtautiā in 29. Artickel ferner diſponirt wirdt /darinn zuerkennen.Ferner den 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. vnd 25. Artickel be-langendt / wirdt es allerdings bey obgemelter Ordnung vom Jahr1551. gelassen / Nemblich / wann ein Weltlicher einen Geistlichen Per-sönlich wolle besprechen / daß solches vor dem Geistlichen Richter aufMaß / wie bey dem 29. Artickel zufinden / wie es von alters besche-hen / vnnd wann die Geistliche gegen Weltliche Personen Forderungvorwenden wolten / daß Sie solches vor dem Weltlichen Richter thunsollen / Vnd das den Geistlichen wider die Weltliche in PersönlichenGerichtlichen Ansprachen vnuerzüglich Recht / gleich den Außlen-dischen / wie von alters / wider fahren / vnd durch die Amptleuthe vnadBefelchhaber vmb bekandte vnd beweiste Schuldt / vnnd binnen Jäh-rigen hinderstendigen Pacht zu beyden Theilen vnuerzügliche Pfendtgegeben werden / Jedoch daß die Geistliche Personen Vnsers Wolff-gang Wilhelms Pfaltzgrauen / rc. vnd der Landts Ordnung Priui-legien vnd Freyheit nicht zuwider handlen / vnd sollen Sie auch dage-gen nicht vorgenommen oder beschwehrt werden.Der Sendt sollen durch die Pastoren Landt vnd Sendt Dechan-ten / wie von alters gewöhnlich vnd herbracht / gehalten / auch an denörtheren da der vnterlassen / widerumb angestelt werden / Dabey dieAmptleuthe oder zum wenigste, Schulteiß oder andere Befelchhabersein sollen / auffsicht zu haben / vnd das Volck im gehorsamb zu halten /wie dann keine leichtfertige oder berüchigte Personen / sonder Er-bahre vnnd Fromme Leuth zu Sendt Scheffen / wie von alters ge-wöhnlich