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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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tigkeit juris patronatus oder der Geistlichen Lehen vorfället / daßsolcher bey dem Geistlichen Richter außzuführen / wan aber der streitzwischen Weltlichen Patronenist / daß alß dan das petitorium beyden Geistlichen / daß possessorium aber / vel si de jure patronatusincidenter agatur / vor dem Weitlichen Richter zuentscheidenUnd weil bey diesem passu von der confirmation der Dechandtenderen Collegiat Kirchen vnderredung vorgelauffen / vnd dan auß al-ten Handlungen der Bericht beybracht daß die in Vnser WolffgangWilhelmen Landt Fürstl: Obrigkeit gesessene erwölte Dechanten beyVnseren Ferdinanden Ertzbischoffen vnd Churfürsten / cc. löblichenVorfahren / die confirmation gesucht vnd impetrirt / als solltdasselb hinfüran auch also gehalten werden. Sonsten können WirPfaltgraff Wolffgang Wilhelm geschehen lassen / wann vber dieelectiones Decanorum wegen derselben capaciter vnd Canonicisimpedimentis Streik vorsiele / daß solches bey dem Ordinarioschleunig außgeführt werde / jedoch Vns Wolffgang WilhelmerPfaltzgrauen / rc. die Versehung in puncto possessionis prouisionaliter zuthun vorbeheltlich / da auch die Weltliche Patronen inner-halb vier Monaten die praesentation nit thäten / solle Vns Pfaltz-graue Wolffgang Wilhelm / rc. als Landtsfürsten die prouilion in-nerhalb zweyen Monaten reseruirt bleiben / vnnd in vnderlassungdessen dem Ordinario das jus deuolutum zu gebrauchen beuorstehen.sonsten wollen Wir Vns biß dahero des obseruirten Rechtens vnndherkomens nit begeben / und was vbrig / bey der disposition juris Ca-nocici gelassen haben. Wie dann Vns Ferdinanden Ertzbischoffenvnd Churfürsten / rc. in patronatibus Ecclesiasticis das jus douolutionis als Ordinario vorbehalten sein solle.Wegen des 13. 14. vnd 15. Artickels wird es bey der Ordnunggelassen / daß vber den eigenthumb der Geistlichen Güter / so von altersmortificirt / vnnd darfür gehalten / oder viertzig Jahr lang vor demJahr 1551. also gebraucht worden / der Geistlicher Richter / abervber den Besitz vnd Verpachtung derselben mortificirten Kirchengüter die Weltliche Gerichten darunter Sie gelegen / competentesjudices