auff welchenfall obgemelte Geistliche Oͤdrigkeit vnnd Befelchhaberdie Executorn ermahnen / ersuchen / vnnd darzu anhalten mögen / ineiner benenter zeit / solche verordnung zu exequiren / oder redtlicheVrsachen der verhinderung anzuzeigen.Alß viel den 10. Punct belangt / sollen die inuestituten vnnd zulassung der Personen zu den Geistlichen Lehnen bey den Archidiaconis gesucht / wie von alters / vnnd die von Vns Pfaltzgrauen Wolffgang Wilhelmen / vnd den Vnserigen præsentirte / so fern Sie täug-lich vnd bequem gefunden / nit zurück gestelt / vnd gemelten Archidiaconis / pro omnibus juribus inuestituræ, Sigilli / vnd sonsten einenGoltgülden vnd zween Reichsthaler / vnd fernes nit / gegeben werden /jedoch da einige Pastores glaubwürdigen schein ihrer grosser Armutvorzeigen würden / sol alßdann mit denen gebürliche moderation ge-braucht vnnd gemeiner Befelch von Vns Wolffgang WilhelmenPfaltzgrauen / rc. obgemelt / an die Landt Dechanten ergehen / allePastores vnd die jenige / so curam animarum haben / vorzuforde-ren / shre inuestituras vffzulegen / oder aber inwendig dreyen Mona-ten dieselbe außzubringen / vnd ihnen vorzuweisen / sub poena amissicnis fructum / zubestimmen / wie dan Vns Pfaltzgrauen WolffgangWilhelmen / rc. vnbenommen sein solle / die von andern præsentirtePastores durch Vnsere deputirte Gristliche / non ad dandum titulum / sonder allein damit wir wissenschafft haben / was für Seelsor-ger Vnsern Vnderthanen vorgestelt / vnd wie Sie qualificirt / examiniren zulassen / denen wir nach befinden Vnser Placet geben / siedeßhalben mit vngebürlichen Außgaben bey Vnser Cantzley nit zube-schweren verschaffen / vn dabey ihnen die inuestituras an gebürendenörtern zugesinnen / in gemeltem schein oder Placet einbinden / vnnddabeneben Vnseren Beampten befehlen wollen / keinen zu admit-tiren / er hade so wol Vnser Placitum als gebürende inuestiturvorgewiſenDen 11. vnnd 12. Punct belangend / ist verabschiedet / wann Jrr-thumb zwischen zweyen oder mehr Geistlichen Personen von Gerech-tigken
Druckschrift
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
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