nemmen sollen / bleibt auch stehen / Jedoch daß den Executornoder Erben frey gelassen werde / denselben / oder an dessen stattdie jura ordinaria Statutorum / nemblich / wann nach abzug der fu-neralium vnd anderen Schulden die verlassenschafft vder 100. bißzu 300. Goltgülden exclusie werth sich befindet / daß dauon einMarck Silhers / da weniger als 100. Goltgülden verhanden / prorata=sonsten von 300. bis 600. Goligülden exclusiuè zwo Marck /vnd von 600. biß 900. Goltgülden inclusiuè=drey Marck=unntwenn die werth hæreditatis darüber käme / wie hoch die Summ auchsein möchte / vier Marck Silbers zuzahlen / vnd daß in solche Tax diePatrimonialia nicht sonder allein die gereide Güter vnd acquisita /wie oben / gezogen werden sollen.Da auch in denen confirmirten Testamenten ichtwas zu miltenSathen verordnet / wirdt den confirmatoribus freygestelt / datSit zu ihrer Nachrichtung jemanden der execution behordnen mö-gen.Waß den Neündten Punct anlangt / Da einiger von der Priester-schafft ohne Testament oder vermächnuß abgehet / ist vertragen / daßin solchen fall gleichwoll der 20. Pfenning oder die taxa / wie oben /der Geistlichen Obrigkeit / so sonsten die Testamenta zu confirmi-ren / wie vor gemelt zureichen / vnd was der Abgestorbener verlassen.daß von seinem Patrimonio kommen oder auß demselben erspart wor-den / daß solches bey des Abgestorbenen Erben zu lassen / waß abervon den Geistlichen Lehnen erobert vnnd geworben / zu besserung derGeistlichen Lehens / oder Noturfft der Kirchen angelegt / oder denArmen mitgetheilet werde / Jedoch Vnß Ferdinanden Ertzbischof-fen / rc. dißfals Vnsers Rechtens / wann die Hauptsächliche Ver-gleichung hernegst geschehen solle / vnbenommen / sonsten sollen dieGeistliche Obrigkeit / viel weniger deren Befelchhaber der WeltlichenTestamenten sich weiters nit vndernemmen / dann wann darin in dieEhr Gottos etwas besetzt vnd verordnet / vnnd die Executores oderTrawhender solches binnen Jar vnnd Tag nit exequiren würdencuſA
Druckschrift
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten