gnition quoad personam & potestas dispensandi / wie auch ge-bürende Geistliche Straff vnbenommen / vnd wann in obgemelterPuncten allein nuda quæstio facti vorfället / daß dessen cognitiovermög gemeiner Rechten / & secundum cum munem Dd. opi-nionem dem Weltlichen Richter zulassen / vnnd wirdt hierunterim 29. Artickel ferner angezeigt / welche man in diesen vnnd derglei-chen Puncten vor dem Geistlichen Richter in prima instantia hal-ten solle.Bey der disposition des 5. Puncti / Daß die cognitio vber Ehe-slifftungen oder Hyligs Vorwarden=Verzig=vnnd dergleichen demWeltlichen Richter zulassen / nisi de validitate matrimonij & eiussubstantia quaeratur / hat es auch sein verbleiben.Wegen des 6. vnd 7. Puncten die confirmation der Testa-menten der Priesterschafft vnd zuerkennen / ob die bestendig vnd wiesich gebürt auffgericht / vnd solche zu exequiren vnnd zu vollnziehen /ist verglichen: Daß die Decani Collegiorum & Rurales / wie auchdie jenige / so van alters biß herzu / die confirmationes bey dem Or-dinario gesucht / oder dern Executores vnd Erben dasselbig auch hin-fuͤro thun / den vbrigen Geistlichen / vnd deren Executoren aber freystehen solle / die confirmationes von den Decanis & Capitulis / vi-gore statutorum / so viel die Canonicos betrifft / vnnd die andere beyden Decauis Ruralibus oder dern Ordinario zubegehren / vnd sollenobgemelten confirmatoribus respectiuè die Testamentarij oder irdefectum illorum ex officio verordnete Executores Inuenta-rium / rechnung vnd reliqua vorbringen / daruͤber des decreti erwar-ten / vnd vber das jenig was de facto zu exequiren der Landfürst implorirt werden / jedoch dab solche Testamentarische vnnd der Geist-lichen dispositiones allein in gereiden vnnd von ihnen acquirirterErbgüteren / daruber Sic per vltimam volun-atem disponirenkönnen / statt haben / aber ad patrimonialia contra Statuta & prinilegia patriae nit extendirt werden sollen.Der achte Punct daß die Geistliche Befelchhaber von bestettigungder Priester schafft Testamenten vber den zwentzigsten Pfenning nitnemmen
Druckschrift
Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
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