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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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XXVIII,Daß die Vnderthanen in erster Instantien in Ehe / vndandern obgemelten Sachen nit buyssen Landts gezogensonder durch die Archidiaken oder ihre Beuelhaber / vnnddie Landt Dechen / nach altem herkommen / binnen Landteverhoert vnd entscheiden werden / vnbenomen der gebür-schen AppellationXXVIIII.Wann aber innige Personen in der zweyter Instan-tien oder sonst vßlendig geladen vnnd gefordert würden /daß dann dieselbige nit in eigener Personen gegen IhrenWillen / sonder durch ihren Volmechtigen erscheinen / oderaber durch Commission inwendigh Landts verhoert wer-benXXXDergleichen die Gezuygen wider ihren willen nit vßlen-digh zufordern / dan da die gesessen zuverhoeren. Vnd sol-len anders oder ferner / dann wie obgemelt ghein Bann-brieff / Citationen oder Ladungen gestadet werden.Vnd ist darauff verglichen.Daß die im 1. 2. vnd 3. wie auch 4. Punct bemelte Sachennemblich Eeh. Ob die bestendig seye / oder nit / verhinderung vnndscheidung deroseiben: Jtem / legitimation /: c. bey dem GeistlichenRichter zulassen / mit dem Anhang / daß in alsolchen fellen die Geistliche dispensationes contra priuilegia patriae ad bona nicht ex-tendirt, auch dir senig: so ante dispensationem fräfflich sich copuben lassen / von dem Fürsten wir gebürlicher Straff beleg:spreben sollen vnnd mögen / jedoch der Geistlicher Obrigken die co-gnition19 1