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Provisional Vergleichung Zwischen den Hochwuerdigsten, Durchleuchtigsten Chur-Fuersten und Herrn, Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln, und Churfürsten ... Und Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltzgraven bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülischen Fürstenthumben und Landen, biß zur Hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten
Entstehung
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Sündtlich Leben dnnd Wesen abgestelt / vnd keiner vberse-hen noch zugelassen werde / in offentlichen Sünden vnndergermaß sitzen zu blyuenXXIIII.Daß auch in dem Sendt ghein eigen Nutz gesoicht / son-der allein die gebürliche Kösten vnder den straiffvarn / nachgelehenheit der Personen / außgedeilt / vnnd so ichtwas vbe-rig gesatzt / daß sollchs den Armen gereicht werde / doch denLandt vnd Sendt Dechen / Pastoren vnd Sendt Scheffenihrer gebürlicher Gerechtigkeit vnbenommen.XXV.Daß auch dem vmbstandt nit zugelassen werde einichenVbertreder zuverdrincken.XXVI.Item / daß hinforder vff dem Sendt (da das biß anher nitbeschehen nach gewöhnlich) auch fürbracht vnd gewroegtwerden / Ketzerey verdampte Secten / heimlige argweh /nige Beykumpsten vnd Scholen / oder Lehren / da die be-fonden würdenXXVII.Vnd daß die Vnderthanen vmb der Sendtsachen will /Ei vßtendig geladen noch citiert / sonder binnen Landtsdurch die Landt vnd Sendt Dechen oder Pastor / wie vanalters gewöhnlich / mit behülff der Amptluyde vnd Beuel-haber / zu gebürlichem Gehorsam / Straff vnnd besserunggebracht werden.Das