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1 (1873) Provinzen Starkenburg und Oberhessen
Entstehung
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V. ColleMMe.

Ein Stift im Allgemeinen war eine mit milden Ver-mächtnissen und geistlichen Rechten begabte, ursprünglich zukirchlichen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Genossen-schaft anvertraute Anstalt mit allen dazn gehörigen Personennnd Besitzungen.

Die ErzbisthNmer hießen Erzstifte und die Bisthümerdagegen Hochstiftc. Die Collegiatstifte hatten keine Bischöfe,sondern nur einen Pröpsten oder Dechanten zum Oberhaupte.Die Hauptkirchen dieser drei Stifte wurden Metropolitan«(crzbischöfliche), Kathedral- oder Dom- (bischöfliche) und Col-legiat- oder Stiftskirchen, und die Glieder der Geistlichkeitderselben, neinlich die Canoniker, Capitnlarcn, Collcgiaten,Kapitel-, Dom- und Stiftshcrrcn, welche Benennungen gleich-bedeutend waren, Wcltgeistliche (o3,noni«i ZLeullliez) genannt,zum Unterschiede der Klostergcistlichen (eauomoi rsZulHi-s«),welch letztere die MönchsgelUbdc abgelegt hatten und in Klösternlebten. Diese Stiftsherrcn machten mit ihren Erzbischöfen,Bischöfen oder Dechanten ein cngvcrbundencs Ganze aus,und bildeten ein Collegium, das die Rechte eines geistlichenSenats (Kapitels) hatte, und seinem Erzbischof, Bischof oderDechanten berathend zur Seite stand.

Die Verwaltung der geistlichen und weltlichen Angelegen-heiten dieser Genossenschaften war später getrennt worden, in-dem erstere einen Dechanten, letztere aber dem Pröpsten zuge-theilt wurden. Ersterer hatte die Zucht und Ordnung zuhandhaben, Fehler gegen die Statuten, die Ordnung im Chorund den Gottesdienst zu rügen, letzterer dagegen die Verwal-tung des Vermögens, der Oekonomie und des Hauswesens zu