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So kamen nach und nach mehrere bestimmte Regeln inAnwendung, die aber, nach den verschiedenen Stiftern sowohl,als auch, ob eine und dieselbe Regel in ihrer ursprünglichenForm beibehalten, oder gar noch verschärft, oder, in Folgeklimatischer Verhältnisse, gemildert worden, sehr verschieden,aber in manchen Punkten wieder ganz übereinstimmend waren, wie:unbedingter Gehorsam gegen die Ordens-Obcrcn, Enthaltungaller fleischlichen Gelüste und Clausur, d. i. beständiges Bleibenim Kloster. Diejenigen Genossenschaften, die einer gemildertenRegel folgten, wurden Conventuale, die der beiden andern (ur-sprüngliche oder verschärfte Form) dagegen Obscrvantcn genannt.
Die Stifter von Klöstern bestimmten gewöhnlich die an-zunehmende Regel, entweder, daß sie eine schon bestandene,buchstäblich, oder mit Abänderungen, angenommen, oder ihrerStiftung eine ganz neue Regel gegeben haben. Fast alle Ordenhatten auch Fraucutlöster, die nach diesem Orden ihre Namengeführt, nur mit Ausnahme des Franziskaner Ordens, vonwelchem sich die Frauen nicht Franziskancriunen genannt, son-dern sich in Clarissiunen, Urb an istin ncn und Rekollcktinncn ge-theilt haben. Der männliche Zweig eines Ordens hieß der„erste Orden", der weibliche Zweig dagegen der „zweite Or-den". Manche Orden hatten auch noch Laienbrüder und Laien-schwestern, die in der Regel weder in die Clausur getretenwaren, noch Gelübde abgelegt hatten. Diese führten zusammenden Namen der „dritte Orden", auch Tertianer oder Tertia-ner, wovon bei den Franziskanern Ausführlicheres vorkommenwird.
Die sogenannte Bettel- oder Medikantcn-Orden wurdenzu Anfang des 13. Jahrhunderts gestiftet und ihre Befugnissebestanden in der Befreiung von jeder bischöflichen und welt-lichen Gerichtsbarkeit, in der Freiheit, außer dem Kloster vonJedermann Almosen zu fordern (zu terminircn), an jedem Orte,ohne Rücksicht auf die Parrochialrcchte der Pfarrer, zu predigen,Beichte zu hören, Messe zu lesen und die päpstliche« Ablässe
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