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statt, wo jener eine eigene Krönungskirche dafür erbaut hatte.Die ungarische Krönungsstadt war so wenig Bischofsitz wieAachen. Das Krönungsrecht stand dem Primas von Ungarn,dem Erzbischof von Gran zu, nur in Ausnahmefällen wurdenandere Bischöfe herangezogen. Unter den Insignien errangweitaus den Vorrang die Krone des hl. Stephan, die in vollende-tem Sinne den Staat repräsentierte; wenn auch langsam, kamdiese Auffassung zur Geltung, bis der große ungarische JuristWerböczi (1517) sie völlig entwickelte. Die Krönung mit ihrward in den Augen der Ungarn die Vorbedingung für dieRechtsgültigkeit der Stellung des einzelnen Königs. Er durftesie nicht mit sich führen, ihre Aufbewahrung erfolgte in derKrönungskirche, unter Obhut des canonicus custos, bis unterLudwig dem Großen die Untreue eines Custos den König ver-anlaßte, die Krone mitzunehmen, die nun die Rolle zu spielenbegann wie im deutschen Reiche, als Pfand zur Sicherung derErbfolge. Der Krönungsreichstag von 1464 machte die Kron-hut zu einer Landesangelegenheit, von Wenzel II. an wurde sievon durch die Stände erkorenen Kronhütern bewacht, schließ-lich kam sie in die Burg von Preßburg und wurde von einerKronwache beschützt. Auch in Ungarn führte das einge-rissene Wahlrecht zu Schwierigkeiten. Die Ungarn konstruier-ten sich eine tiefwurzelnde Staatstheorie, die sich an die Kronehängte; Deutschland hatte den Einfluß des Kaisertums, desdurchgesetzten Wahlrechtes, der Kurfürstenmacht, und besaßkein als heilig gehaltenes einzelnes Exemplar 1 Die Ungarnentwickelten einen nationalen Einheitsstaat, den Deutschlandnicht durchsetzte.