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1 (1877)
Entstehung
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555
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Unerlässlichkeit des Zwanges Partikularinteresse. 555

wie er, so würde seine Rechnung nicht stimmen, er würdevielmehr notwendigerweise zu dem entgegengesetztenResultat gelangen, dass sein eigenes Interesse die Mitwir-kung für den gemeinschaftlichen Zweck verlangt. SeineMeinung ist also nicht die: die gemeinsamen Zwecke sindfür mich gleichgültig, sondern die: ich überlasse die Siche-rung derselben den Andern und verfolge meinerseits aus-schliesslich meine eigenen; mögen sie sich für mich ab-mühen, ich meinerseits sorge nur für mich selbst. Würdeman ihm die Alternative stellen: entweder das eigene Ichoder die Gesellschaft, seine Wahl könnte nicht zweifelhaftsein.

Aber die heutige Gesellschaft stellt ihm diese Alter-native nicht, sie lässt ihm das Gesetz, das er selber über-treten. Nur auf den niedern Stufen der Rechtsentwicklungbegegnen wir derselben (Ausstossung des Verbrechers ausder Gesellschaft: Recht- und Friedlosigkeit ein Ueber-bleibsel dieser alten Ansicht in dem freiwilligen Exil derRömer bei bevorstehender Verurtheilung). Innerhalb derWissenschaft ist diese Alternative von der individualistischenRechtslheorie des Naturrechts in Bezug genommen, umdarauf das Strafrecht der Gesellschaft zu begründen.";

*) So von J. G. Fichte in seiner Grundlage des Nalurrechts nachPrincipien der Wissenschaftslehre, Jena und Leipzig 1796. «Die ge-ringste Verletzung des Eigenthums hebt den ganzen Eigenthumsver-trag auf und berechtigt den Beleidigten, dem Beleidiger alles zu neh-men, wenn er kann.« (B. 2. S. 7.) »Wer den Bürgervertrag in einemStück verletzt, sei es mit Willen oder aus Unbedachtsamkeit, da, woim Vertrage auf seine Besonnenheit gerechnet wurde, verliert der