Unerlässlichkeit des Zwanges — Partikularinteresse. 553
Angenommen aber, die Einsicht, dass das Gemeinin-teresse das eigene Interesse sei, wäre in jedem Einzelnenlebendig, und objectiv wäre das, was ersleres mit sichbringt, so zweifellos, dass darüber eine Meinungsverschie-denheit gar nicht aufkommen könnte, so würde doch dadurch— und damit berühren wir den zweiten Grund, der densocialen Zwang nölhig macht — das Gesetz keineswegs über-flüssig werden, denn die mangelnde Erkenntniss des ge-meinsamen Interesses ist nicht der Tinzige Grund, der dasGesetz nolhwendig macht, sondern der zweite ist der böse,oder schwache Wille, welcher des eigenen Interesses halberdas gemeinsame preisgibt. Ich komme damit auf einenPunkt zurück, den ich bereits mehrfach im verschiedenenZusammenhange Gelegenheit hatte zu berühren (S. 217,291, 452): die im Wesen des Gesellschaflsverhältnisses ge-legene Verschiedenheit des Partikular- und Gemein-interesses.*) Sie wiederholt sich auch innerhalb derbürgerlichen Gesellschaft, **) und darauf beruht gleichmässig
*) Ich wiederhole das Citat von Seite 293 aus 1 65 § 3 pro socio
(17. 2) quod privatim inlerest unius ex sociis.....quod socie-
toti expedit.
**) Diesen Gegensalz hebt auch Rousseau in seinem Contratsocial 1 c. 7 hervor, worauf ich erst, nachdem die früher citirtenStellen meines Buchs gedruckt waren, aufmerksam geworden bin.En effet, sagt er, chaque individu peut, comme homme, avoir unevolonte particuliere contraire ou dis^emblable ä la volonte generalequ'il a comme citoyen; son interet particulier peut lui parier loulautrcment que l'interöl commun ; son existence absolue, et naturel-lement indcpendante, peut lui faire envi-ager ce qu'il doit ä la causecommune comme une contribution gratuite, dont la perte sera moinsnuisible aux autrcs, que le paiement u'en est onöreux pour lui; et