Solidarität der Interessen des Staats und Individuums. 551
sein können. An den Nachwirkungen derselben werdenwir noch lange zu leiden haben. Auch die Theorie desPrivalrechts hat dieselben noch keineswegs überwunden,ein Rest derselben hat sich meines Erachtens in der Theorieder juristischen Personen noch bis auf den heuligen Tagerhalten. Der Römer wusste, dass so wie der Staat nichtsanders ist als seine Bürger, so auch die gens, das muni-cipium, die colonia nichts anders als die gentiles, munici-pes, coloui. Unsere moderne Wissenschaft hat an die Stelleder einzelnen Mitglieder, für welche allein die juristischePerson da ist (die Destinatare oder Zwecksubjecte derjuristischen Person, wie ich sie nenne), die letztere gesetzt,gleich als ob dies gedachte Wesen, das nichts geniessen undempfinden kann, seiner selbst wegen da wäre.*) Wennes wahr ist, was ich oben sagte: der Staat bin Ich, sobehaupte ich dasselbe auch von der juristischen Person.
Aber warum bedarf es, wenn der Staat Ich selberbin, noch des Zwanges gegen mich? Reicht doch sonstmein Interesse für sich allein schon aus, mich den richtigenWeg zu leiten. Es ist die letzte Frage, die ich in diesemKapitel zu beantworten habe, und die uns von der Höhe,die wir am Ende unserer ganzen Begriffsentwicklung vonStaat und Recht erreicht haben, auf den Ausgangspunktzurückversetzt. Wir sind von der Ansicht ausgegangen,dass der Zwang für die Zwecke der Gesellschaft unent-
*) S. dagegen meinen Geist des R. R. IV S. 216—220, S. 341 —344.