550 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
Wie er über seine Privatinteressen durch die »lex privata«verfügt, so über die öffentlichen durch die »lex publica«;beide stehen in seinen Augen auf einer Linie, beidesVereinbarungen, die eine mit dem Einzelnen, die anderemit den Sämmllichen.*) Darum betrachtet er sich auchals Wächter des Gesetzes, und wie er für seine Privat-interessen mittelst der actio privata in die Schranken tritt,so für die gemeinsamen mittelst der actio popularis. DieSolidarität oder richtiger die Identität der Interessen desGemeinwesens und des Individuums hätte nicht klarerzum Ausdruck gebracht werden können, als es im römi-schen Process durch diese letztere Klage geschehen ist —der Kläger wahrt im Interesse des Volks zugleich seineigenes.
Vergleicht man mit diesem Bilde, welches das alleRom uns vor Augen führt, und zu dem uns auch unsereeigene nationale Vergangenheit in der Geschichte derHansestädte ein so erfrischendes Gegenstück gewährt, dieöde Auffassung des Staats, welche der moderne Absolutis-mus und Polizeislaat in den Völkern des neuern Europaszu Wege gebracht hat, die völlige Entfremdung, ja dieGegensätzlichkeit in dem Verhältniss des Einzelnen zumStaat, so staunt man über die fast unglaubliche Verschie-denheit , der ein und dasselbe Verhältniss hat ausgesetzt
*) »Communis reipublicae sponsio,« wie Papinian in 1 \ deleg. (1. 3) sich ausdrückt — eine Tradition aus der Zeit der Republik,die für seine Zeit nur noch die Bedeutung einer historischen Reminis-cenz hatte.