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1 (1877)
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346
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346 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

dem des Unlerthanen einen eigentümlichen Charakter, unddie Sprache hat dies richtig herausgefühlt, indem sie das-selbe Willkür tauft. Der Unterthan, welcher das Ge-setz übertritt, handelt gesetzwidrig, aber nicht will-kürlich. Willkür ist das Unrecht des Vorgesetzten, esunterscheidet sich von dem des Untergebenen dadurch, dassjener dabei die Macht für sich, dieser die Macht gegensich hat. Handelt letzterer anstatt der abstracten Normdein concreten Gebot des Vorgesetzten entgegen, somacht er sich einer Widersetzlichkeit, eines Unge-horsams schuldig. So wenig die beiden letzteren Aus-drücke auf den Vorgesetzten, so wenig findet der AusdruckWillkür — und wie wir unten sehen werden der derGerechtigkeit — auf den Untergebenen Anwendung.

Etymologisch ist Willkür der Wille, der sich selberseinen Inhalt wählt (»kürt« von Kür, Kur = Wahl), also Wahl-freiheit des Willens. Aber wesentlich dabei ist nebendem Willen das Dasein eines Gesetzes. Die Willens-macht, welche kein Gesetz über sich hat, ist nicht Willkür,sondern blosse Macht; zur Willkür wird die Macht erst,wenn neben ihr das Gesetz auftritt. Auf Gott oder aufdie Natur als Wille gedacht findet der Begriff der Willkürkeine Anwendung, er passt nur für den Willen, der dasGesetz über sich hat, nicht auf denjenigen, der es selberaus sich entlässt. Darum kann auch in der Geschichte desRechts auf der Stufe der einseilig verbindenden Kraft derRechtsnorm von Willkür noch nicht die Rede sein (S. 343),