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1 (1877)
Entstehung
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345
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Zweiseitig verbindende Norm. 345

verknüpft, feststellen heisst die Volksanschauung darlegen,aus der sie hervorgegangen sind.

Wer sein Handeln nach dem Mass des Rechts oderGesetzes einrichtet, handelt recht- oder gesetzmässig,gesetzlich, legal, im entgegengesetzten Fall rechts-oder gesetzwidrig, ungesetzlich, illegal, er be-gehl eine Rechts- oder Gesetzwidrigkeit, ein Unrecht.*)Alle diese Ausdrücke erleiden sowohl auf die Staatsgewaltals die Unterlhanen Anwendung; auch erslere kann sicheine rechts- oder gesetzwidrige Handlung, ein Unrecht zuSchulden kommen lassen. Aber anders steht die Staats-gewalt zum Recht, anders der Unlcrlhan. Erstere hatden Beruf und die Macht, das Recht zu handhaben, zuverwirklichen d. h. den Widerstrebenden zur Befolgungzu zwingen, die Aufgabe des letzteren dagegen erschöpftsich darin, es zu befolgen, erstere hat fremde Hand-lungen, dieser bloss seine eigenen Handlungen darnacheinzurichten, erslere hat zu befehlen, dieser zu gehor-chen. Diese Verschiedenheit der Stellung verleiht demUnrecht, das die Staatsgewalt begehl, im Gegensalz zu

*) Im Lateinischen ersteres noch jus justum, nach lex legitimum,letzteres injustum, injuria. Rechtlich hat bekanntlich einen andernSinn, ebenso das von lex (loi) abstammende loyal. Beide prädicirenim Gegensalz zu der möglicherweise bloss durch die Rücksicht aufden sonst eintretenden Zwang bewirkten äusseren Befolgung des Ge-setzes, dem legalen geselzmässig-cn Handeln, die innere mit demZweck das Recht in Harmonie befindliche W i 11 e nsstinimung, Ge-sinnung; der rechtliche, loyale Mann handelt gesetzmässig, auchwenn er das Gesetz nicht zu fürchten hat — aus innerni Drange;die Erziehung zur Lojaliläl ist die höchste Aufgabe des Rechts, dieLegalität ist nur die Vorstufe dazu.