344 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
Dritte Stufe.Die zweiseitig verbindende Kraft der Norm.
Wir haben früher (S. 318) die gangbare Definitiondes Rechts adoplirl, welche dasselbe bezeichnet als Inbe-griff der in einem Staate gellenden Zwangsnormen. Aberdie vorstehende Entwicklung hat uns gezeigt, wie wenigdie beiden Momente des staatlichen Zwangs und der Normausreichen, denjenigen Zustand herbeizuführen, den wirals Rechtszustand bezeichnen. Was fehlt noch daran?Dass die Staatsgewalt sich selber an die von ihr erlasse-nen Normen binde. Erst dadurch wird der Zufall in derAnwendung der Normen verbannt, — an die Stelle derWillkür tritt die Gleichmassigkeil, Sicherheit, Rerechen-barkeit des Gesetzes. Das ist es, was die Sprache unterRechtsordnung versteht, was uns vorschwebt, wennwir von einer Herrschaft von Recht und Gesetz spre-chen, das ist es, was wir vom Recht verlangen, wenn esder Vorstellung entsprechen soll, die wir von ihm in unstragen, das die Aufgabe des Rechtsstaats. Recht indiesem vollen Sinne des Wortes ist also die zweiseiligverbindende Kraft des Gesetzes, die eigene Unterordnungder Staatsgewalt unter die von ihr selber erlassenen Gesetze.Unsere Sprache hat dieser Vorstellung noch eine schärfereAusprägung gegeben durch die Regrifle: Willkür undGerechtigkeit; den Sinn, den die Sprache mit ihnen