Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
339
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Das" Recht — die einseitig verbindende Norm. 339

schon vorhanden. Ich meine damit selbstverständlich nichtdie blosse Form desselben: die Norm, sondern das Sub-stantielle des Rechts: die Zwecke, die dasselbe zu ver-wirklichen hat.

Das ist zuerst die Ordnung d. i. die Gleichmässig-keit der socialen Bewegung. Zur vollen Herstellung der-selben bedarf es allerdings der Mitwirkung beider Theile:dessen, der sie zu handhaben, und dessen, der sie zubeachten hat, und der Sinn für die Ordnung, die zurzweiten Natur und zum Bedürfniss gewordene Beobachtungderselben kann sich in letzlerem nicht entwickeln, wennersterer selber sich nicht an sie bindet; die Ordnungist hier lediglich eine einseitige und beruht ausschliess-lich auf der Furcht, aber immerhin ist es doch eine Ord-nung.

Das andere ist die Gleichheit. Sie ist principiellin der Norm als solcher enthalten, denn jede Abstractionberuht auf der Annahme der Gleichheit des Concreten,und wie willkürlich auch das Gesetz des Despoten dieeinzelnen Kategorien gestalten möge, für welche er seineBestimmungen erlässt, wie sehr er einzelne Classen derGesellschaft auch bevorzugen möge, innerhalb der einzel-nen Kategorie proklamirt er selber mittelst eines jedenGesetzes principiell den Grundsatz der Gleichheil. Aller-dings steht es ihm frei, in der Anwendung des Gesetzesdenselben zu verläugnen, aber die Thatsache, dass er ihn

selber aufgestellt hat, wird dadurch nicht ungeschehen, — in

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