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1 (1877)
Entstehung
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337
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Das Recht — die Norm, Mechanismus derselben. 337

wiederholen, wobei ich den Begriff des Abslraclen alsbekannt voraussetze. Jede Norm enthült einen bedingtenImperativ, sie besieht also stets aus 7,wei Bestandteilen,dem Bedingenden (den Voraussetzungen d. i. demi)Thalbestand«) und dem Bedingten (dem Imperativ,dem Gebot), sie lässt sich daher stets wiedergeben in derFormel: wenn — so.*) Der Vordersatz enthält das Motivund die Bechtferligung des Nachsatzes, das «wenn« iststets ein »weil«, ist der Grund der Bestimmung in hypo-thetischer Form ausgedrückt. Der Imperativ trifft in letz-ter Instanz stets die mit Ausführung des Gesetzes be-trauten Behörden, er kehrt insofern also zur Staatsgewaltselber zurück als Aufforderung, ihn durch Anwendungder ihr zu Gebole stehenden Gewalt zu erzwingen, ganzsowie die Drohung der Privatperson, wenn sie nicht be-achtet wird, aber es kann der Imperativ, wenn auch nichtder Form, so doch der Sache nach an die Privatpersongerichtet sein — der Imperativ, dass der Biehter denMörder mit Todesstrafe belesen soll, schliessl den andernin sich, den Mord zu unterlassen. Dagegen gibt es keinengesetzlichen Imperativ, der nur an die Privatperson, nichtauch an die Behörde gerichtet wäre — dies ist das ab-solute Kriterium eines jeden wahren Bechtssatzes, dass inletzter Instanz stets eine Behörde hinter ihm steht, die ihnnöthigen Falls erzwingt 'S. 321).

*) S. meinen Geist des R. R. I. S. 52 (Aufl. 3).v. Jhering, Der Zweck im Recht. 22